Die Gewinne ihrer Spielbanken müssen die Bundesländer zu großen Teilen zur Förderung gesellschaftlicher Belange verwenden.

Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

Wie verlieren glücklich machen kann

Spielbanken sind ein einträgliches Geschäftsmodell. Wie in vielen Ländern, behält sich auch in Deutschland der Staat das alleinige Recht darauf vor, weshalb die Spielbanken bei uns Einrichtungen der Bundesländer sind. Sie sind allerdings gesetzlich verpflichtet, einen erheblichen Teil der Erträge aus den staatlichen Spielbanken für öffentliche, gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke einzusetzen.

Das Land Nordrhein-Westfalen nutzt dafür die öffentlich-rechtliche Stiftung Wohlfahrtspflege NRW. Sie verfügt jährlich über rund 20 Mio. € aus Spielbankgewinnen und unterstützt damit karitative Träger, wie etwa Wohneinrichtungen für Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung, Therapiezentren zur Suchtbekämpfung sowie Alten- und Pflegeheime. Gefördert werden unter anderem Baumaßnahmen, die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen oder die Einstellung speziell geschulten Personals. Das Ziel hinter allem ist es, Menschen mit körperlicher oder sozialer Benachteiligung zu mehr Lebensqualität zu verhelfen. Über diesen Umweg machen Glückspiel-Verlierer am Ende andere Menschen glücklich, die sonst vielleicht zu Verlierern der Gesellschaft würden.

Hier kommen Leinemann Partner ins Spiel. Nach den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften sind Zuwendungsgeber wie die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW verpflichtet, im Anschluss an die Projektrealisierung zu überprüfen, ob die öffentlichen Fördermittel auch tatsächlich im Sinne des Zuwendungszwecks verwendet wurden. Diese Prüfung ist keine Bagatelle, weshalb die Stiftung sich die Kompetenz von Oliver Schoofs und Marie Luise Büngeler vom Düsseldorfer Leinemann-Büro gesichert hat.

Die Verwendungsnachweisprüfung wirft eine Vielzahl vergaberechtlicher Fragen auf. So sind auch privatrechtlich organisierte Zuwendungsempfänger verpflichtet, über die haushaltsrechtlichen Bestimmungen und Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (ANBest) das Vergaberecht zu beachten. Da dieser besondere Rechtsbereich nicht jedem Zuwendungsempfänger geläufig ist, kann es durchaus zu Verstößen gegen Vergabevorschriften kommen. Schlimmstenfalls droht eine Rückforderung der Förderbeträge, was natürlich vermieden werden soll.

Außerdem muss geprüft werden, ob die öffentlichen Mittel rechtzeitig und in Übereinstimmung mit dem Zuwendungszweck sowie den Förderrichtlinien der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW verwendet wurden. Gerade bei größeren Bauprojekten liegt hier der Schwerpunkt der Prüfung, da es bekanntlich des Öfteren einmal zu Verzögerungen und steigenden Baukosten gegenüber den Festsetzungen im Förderbescheid kommen kann. Immerhin haben Zuwendungsgeber an vielen Stellen der Verwendungsnachweisprüfung einen gewissen Ermessensspielraum. Das erlaubt es im Einzelfall, zunächst festgestellte Verstöße beispielsweise durch die Nachforderung von ergänzenden Unterlagen oder mit einer Fristverlängerung zu heilen.

Kommt es im ungünstigsten Fall doch einmal zur Rückforderung, so sind die Beträge in der Regel zu verzinsen. Bei all dem sind auch noch die Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts zu beachten – Grund genug für die Stiftung, sich das Team von Leinemann Partner dabei mit all seiner Expertise zur Seite zu holen.