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08.07.2019 Verbindliche Planungshonorare verletzen Europarecht


Der EuGH hat am 04.07.2019 die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI als europarechtswidrig eingestuft. Anlass war ein von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren. Die Kommission sah in den verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen einen Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit. Dies hat der Gerichtshof nun bestätigt. Die Mindestsätze sieht der EuGH nicht als geeignet an, die Qualität von Planungsleistungen zu sichern, solange diese nicht nur von nachweislich fachlich qualifizierten und kontrollierten Architekten und Ingenieuren erbracht werden dürfen. Den Höchstsätzen steht entgegen, dass Verbraucher durch Preisempfehlungen hinreichend vor zu hohen Honoraren geschützt werden können.

„Das heutige Urteil des EuGH stellt eine wichtige Zäsur für die Beschaffung von Planungs- und Überwachungsleistungen dar. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) europäisches Recht verletzt. Daher ist zu erwarten, dass die Bundesregierung die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze künftig abschaffen wird. Spätestens dann dürfen auch Honorare vereinbart werden, die den bisher geltenden Preisrahmen der HOAI unter- oder überschreiten. Es zeichnet sich ab, dass die HOAI als unverbindlicher Referenzrahmen beibehalten wird, da sich ihr System zur Honorarfindung in der Praxis bewährt hat. Der EuGH hat nur ein kleines „Türchen offen gelassen“: Deutschland könnte die Mindestsätze allenfalls dann „retten“, wenn Planungsleistungen künftig garantiert nur von Personen erbracht werden dürfen, die einer zwingenden berufs- oder kammerrechtlichen Aufsicht unterliegen und ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben,“ so Dr. Ralf Averhaus von Leinemann Partner Rechtsanwälte.

Eine ausführliche Besprechung des Urteils durch Ralf Averhaus finden Sie hier


Dr. Ralf Averhaus


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