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Mängelansprüche können nur entlang der Leistungskette geltend gemacht werden

Sind die Parteien in einer vertraglichen Leistungskette verbunden, können vertragliche Ansprüche nur im jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Ein „Überspringen“ der einzelnen Kettenglieder ist nicht möglich. Eine Erstattung im Rahmen der Drittschadensliquidation setzt voraus, dass eine Einbeziehung der Interessen des Dritten in dem Vertrag bereits (konkludent) vereinbart ist.

So entschied das OLG Köln mit Beschluss vom 03.02.2021, mit welchem es die Berufung des Klägers zurückwies. Der vorangegangene Hinweisbeschluss soll hier besprochen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2020 - 16 U 96/20).

Hintergrund

Bei einem Bauvorhaben des Landes NRW übernahm der Kläger, der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB), die Generalplanung, Projektsteuerung und baufachliche Bauherrenaufgaben. Der Kläger beauftragte wiederum die Beklagte mit dem Gewerk der Bauüberwachung. Dabei machte der Kläger keinen Gebrauch von seiner Bevollmächtigung zum Abschluss von Bauverträgen im Namen und für Rechnung des Landes, sondern handelte unter eigenem Namen. Dies ist dem Kläger gem. § 1 BLB-G als teilrechtsfähiges Sondervermögen möglich. In einem zunächst vor dem Landgericht Köln anhängigen Rechtsstreit machte der Kläger Mängelbeseitigungskosten in Höhe von EUR 738.352,01 gegenüber der Beklagten geltend. Dabei handelt es sich um vermeintliche Mängel der Bauüberwachung, die sich im Bauwerk manifestierter haben sollen. Die Kosten der Mangelbeseitigung hatte das Land NRW übernommen. Hilfsweise begehrte der Kläger Zahlung an das Land.

Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Das OLG wies die Berufung des Klägers gegen das ebenfalls klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurück. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Das Gericht betont, dass bei einer Leistungskette die vertraglichen Ansprüche nur in dem jeweiligen Verhältnis geltend gemacht werden können. Dem Kläger selbst sei kein Schaden entstanden und die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation seien nicht erfüllt.

Das Gericht argumentierte, dass die Auftragsvergabe im eigenen Namen durch den Kläger zu einer Kettenbeauftragung führte. Dabei stehe das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als Hauptunternehmer und Subunternehmer auch einer Bewertung des Vertrages zugunsten des Landes entgegen. Dem Land als Bauherr stünden Vertragsansprüche nur gegen den Kläger als Vertragspartner zu. Die Annahme einer stillschweigenden Befugnis des Klägers zur Drittschadensliquidation verneinte das Gericht und wies darauf hin, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Interesse des Klägers, im Vertragsverhältnis mit der Beklagten Schäden des Landes zu liquidieren, vorlagen. Die Vertragsdokumente enthielten keine klaren Hinweise auf die Einbeziehung der Interessen des Landes.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln macht deutlich, dass auch im Werkvertragsrecht allgemeine Grundsätze einzuhalten sind. Wichtig ist dabei für Auftraggeber, bei der Mängelbeseitigung ganz besonderen Augenmerk auf die Vertragsstruktur zu legen. Liegt eine sog. „Kettenbeauftragung“ vor, wie es in der Praxis häufig der Fall ist, können Mängelbeseitigungskosten nur gegenüber dem eigenen Vertragspartner geltend gemacht werden.

Dies gilt es zu beachten, auch wenn vielen Auftraggebern der direkte Weg zu dem jeweils verantwortlichen Gewerk leichter erscheinen mag. Wie in der besprochenen Entscheidung deutlich wird, ist dies ein Trugschluss und birgt am Ende das Risiko, dass der Auftraggeber auf den Mängelbeseitigungskosten sitzen bleibt (weil etwa die Ansprüche gegen den direkten Vertragspartner mittlerweile verjährt sind).

Praxishinweis: Ein potenzieller Schaden könnte in dieser Konstellation allerdings im Minderwert der Überwachungsleistung liegen, wie auch der Senat festhielt. Dies insbesondere dann, wenn trotz dieser Minderleistung die volle Vergütung erfolgte. Der Kläger hatte dazu hier nicht weiter vorgetragen, so dass diese Aspekte nicht ausführlich behandelt wurden. Trotzdem ist es in der Praxis ratsam, dieses Argument zu berücksichtigen, um unter den vorliegenden Umständen möglicherweise dennoch einen Ersatzanspruch durchzusetzen.

Autor

Marie Dins

Marie Dins

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