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Urteil des BGH zu § 650f BGB, VII ZR 228/22: Vergütungshöhe ist schlüssig darzulegen!

BGH, Urteil vom 17.08.2023, VII ZR 228/22

In seinem Urteil vom 17.08.2023, VII ZR 228/22, konkretisiert der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB (u.a. die Grundsatzentscheidung des BGH vom 20.10.2022, VII ZR 154/21), die in der Praxis regelmäßig durch Bürgschaften gestellt wird. Der zu sichernde Vergütungsanspruch des Unternehmers ist im Hinblick auf den Anspruchsgrund zu beweisen und durch das Gericht festzustellen. Hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs gemäß § 650f Abs. 5 S. 2 BGB reicht dagegen grundsätzlich der schlüssige Vortrag der Klagepartei aus, damit das Gericht die Höhe der geforderten Sicherheit gemäß § 650f Abs. 1 BGB bemessen kann. Dies gilt insbesondere für Sicherungsverlangen nach Kündigung des Bauvertrags – auch für die Forderung von Sicherheiten für zusätzliche Vergütungsansprüche im Sinne von § 650f Abs. 1 S. 1 BGB („… die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung…“).
Mit dem geforderten schlüssigen Vortrag der Vergütungshöhe schließt der BGH den Anwendungsbereich für eine richterliche Schätzung der Sicherheitshöhe nach § 287 Abs. 2 ZPO aus. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Vergütungsanspruch durchgesetzt werden kann, reicht nicht (mehr) aus.

Fazit

Das Sicherheitsverlangen nach § 650f BGB gewinnt als „scharfes Schwert“ des Unternehmers weiterhin an Bedeutung. Der BGH wird mit seiner jüngsten Entscheidung zur Bauhandwerkersicherung der gebotenen Eilbedürftigkeit im Rahmen des Sicherungsverlangens jedenfalls gerecht. In der Praxis gilt: Um Verzögerungen im Prozess zu vermeiden, sollte der Unternehmer, Architekt oder Ingenieur konkret abwägen, welche Vergütungsforderungen er – auch bzw. gerade aus streitigen Nachträgen – in die Berechnung der Sicherheitshöhe einfließen lässt und schlüssig vorzutragen hat.

Autor

Merle Kammer

Merle Kammer

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