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08.04.2025 Altstadt - Das Urteil in 5 (Grund-)Sätzen

Der Beschluss am 27.03.2025, Aktenzeichen 9 ZB.1956 vom Gericht VGH München (9. Senat) in 5 (Grund-)Sätzen.

 

  1. Erhöhung eines Pultdachs im eng bebauter Altstadt
    Der Eigentümer einer denkmalgeschützten „alten Lateinschule“ sah sein Fenster teilweise verdeckt, weil das Nachbarhaus an der Grenze um 50 cm höher gebaut wurde. Das Gericht betonte, dass in einer eng bebauten Altstadt solche Grenzanbauten üblich sind und der Nachbar dies grundsätzlich hinnehmen muss.

  2. Verdeckung eines Fensters durch direkte Grenzbebauung
    Der Kläger beklagte schlechtere Lichtverhältnisse und eingeschränkte Nutzbarkeit des Raums. Das Gericht stellte klar, dass ein Gebäude in einer historisch gewachsenen Altstadt nicht erwarten kann, dass die Grundstücksgrenze frei bleibt, zumal das betroffene Fenster noch ausreichend Licht erhält.

  3. Brandschutz durch F90-Fenster im Nachbargebäude
    Zwei Fenster liegen nahe an der Grenze, was eigentlich brandschutzrechtliche Abstände voraussetzt. Die Behörde ließ jedoch nur feuerhemmende F90-Fenster zu, die genug Sicherheit bieten und insofern keine besondere Brandgefahr für das Nachbargrundstück wegen der Grenzständigkeit besteht.

  4. Bedeutung des Denkmals nicht erheblich beeinträchtigt
    Weil die Lateinschule ohnehin grenzständig ist und noch weitere große Fenster hat, bleibt ihre historische Substanz erkennbar. Die teils verdeckte Fensterhälfte ändert am Charakter des Denkmals wenig, zumal die typische enge Bebauung Teil des Altstadtbildes ist.

  5. Enge Altstadt – ggf. weniger Licht, Brandschutz trotzdem voll zu beachten
    In einer Altstadt müssen Nachbarn mit enger Grenzbebauung rechnen und können sich nicht auf volle Lichtfreiheit berufen, solange Denkmalschutz und Brandschutz beachtet werden.

Gericht: VGH München (9. Senat)
Datum: Beschluss vom 27.03.2025
Aktenzeichen: 9 ZB.1956


Dr. Till Fischer


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