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19.05.2025 Der (nachbarliche) Kampf gegen Windmühlen - Das Urteil in 5 (Grund-)Sätzen
Der Beschluss am 22.04.2025, Aktenzeichen 7 S 1/25, vom Gericht OVG Berlin-Brandenburg in 5 (Grund-)Sätzen.
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Nachbar beanstandet höhere Windenergieanlage beim „Repowering“ und unterliegt
Der Antragsteller wollte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Änderungsgenehmigung erreichen. Hintergrund ein war sog. „Repowering“ der vorhandenen Anlage – damit ist nichts anderes gemeint, als dass ältere Anlagen oder Teile davon werden moderne und leistungsfähigere ersetzt werden. In der Praxis kann dies im Einzelfall– wie hier – baurechtlich eine Baugenehmigung / Änderungsgenehmigung erfordern. Das Gericht entschied jedoch, dass die Interessen des Windenergiebetreibers überwiegen und der Betrieb weitergehen darf. -
Befreiung von der 200-Meter-Höhenbeschränkung dient nicht dem Nachbarschutz
Die im Bebauungsplan festgelegte Höhenbegrenzung war nicht speziell zum Schutz der angrenzenden Grundstücke gedacht. Der Nachbar kann sich deshalb nicht erfolgreich auf eine Verletzung seiner Rechte berufen. -
Keine unzumutbare optische oder akustische Beeinträchtigung
Weil der Abstand zwischen Windenergieanlage und den Grundstücken des Antragstellers sehr groß ist, sieht das Gericht keine „optisch bedrängende Wirkung“. Auch Lärm- und Brandschutzbedenken wurden nicht hinreichend substantiiert nachgewiesen. -
Brandschutz und Löschwasserversorgung ausreichend geklärt
Das vorgelegte Brandschutzkonzept sieht einen Löschwassertank und entsprechende Fachgutachten vor. Das Gericht erkennt keine nachbarrechtliche Verletzung, da sich das Projekt nicht unzumutbar auf das Grundstück des Antragstellers auswirkt. -
Öffentliches Interesse an erneuerbaren Energien überwiegt
Das Gericht betont, dass Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Daher dürfen sie nur in Ausnahmefällen untersagt werden, insbesondere wenn konkrete Nachbarrechte eindeutig verletzt wären.
Gericht: OVG Berlin-Brandenburg
Datum: Beschluss vom 22.04.2025
Aktenzeichen: 7 S 1/25
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