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03.06.2025 "Fasse dich kurz!" - Das Urteil in 5 (Grund-)Sätzen

Der Beschluss am 13.12.2024, Aktenzeichen 19 Sch 11/24 vom OLG Köln in 5 (Grund-)Sätzen.

 

  1. Das Schiedsgericht darf die Länge von Schriftsätzen begrenzen, wenn keine entgegenstehende Parteiabrede vorliegt
    Aufgrund von § 1042 Abs. 4 ZPO kann ein Schiedsgericht das Verfahren weitgehend eigenständig regeln, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Hier legte es fest, dass Schriftsätze nicht mehr als zehn Seiten umfassen durften.

  2. Diese Beschränkung steht im Einklang mit dem Gebot rechtlichen Gehörs
    Ein Seitenlimit verstößt nicht gegen Art. 103 GG, solange beiden Parteien gleichermaßen ausreichend Gelegenheit gegeben wird, das Wesentliche ihres Standpunkts vorzutragen. Entscheidend ist, dass alle zentralen Argumente eingebracht werden können.

  3. Bei Bedarf hätte die Partei die Beschränkung unverzüglich rügen müssen
    Nach § 1027 ZPO muss ein vermeintlicher Verstoß gegen Verfahrensregeln sofort geltend gemacht werden. Wer nicht rechtzeitig rügt, kann sich in einem späteren Aufhebungsverfahren im Regelfall nicht mehr darauf berufen.
  4. Auch im ordentlichen Zivilprozess können Gerichte Vortragsgrenzen setzen
    Obwohl hier zuerst das Schiedsgericht – und dann nach Aufhebungsantrag das OLG Köln - entschied, ist diese Praxis – je nach Verfahrensstadium – grundsätzlich auch im staatlichen Gerichtsverfahren möglich. Richter können etwa durch Hinweise oder richterliche Anordnungen den Umfang von Schriftsätzen steuern, sofern die Waffengleichheit gesichert bleibt.

  5. Das Ziel solcher Seitenlimits ist effiziente Verfahrensführung, nicht die Verkürzung von Rechten
    Die Verfahrensökonomie erlaubt es, überlange Schriftsätze in zumutbarem Rahmen zu beschränken. Entscheidend ist, dass Kernvortrag und Beweismittel ausreichend dargestellt werden können und das Gericht den wesentlichen Tatsachenstoff zur Kenntnis nimmt.

 

Gericht: OLG Köln
Datum: Beschluss vom 13.12.2024
Aktenzeichen: 19 Sch 11/24 


Dr. Till Fischer


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