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28.05.2025 Genehmigungsfiktion trotz Brandschutz - Das Urteil in 5 (Grund-)Sätzen

Der Beschluss am 06.03.2025, Aktenzeichen RO 2 K 23.1222 vom Gericht VG Regensburg in 5 (Grund-)Sätzen.

 

  1. Bauantrag zum Dachgeschossausbau für eine weitere Wohnung
    Der Kläger wollte das zweite Dachgeschoss seines Bestandsgebäudes legalisieren und als zusätzlichen Wohnraum nutzen. Das Vorhaben sah keine wesentlichen äußeren Veränderungen am Gebäude vor.

  2. Ablehnungsbescheid trotz laufender Genehmigungsfiktion
    Das Landratsamt wies den Bauantrag zunächst mit Hinweis auf Barrierefreiheits- und Brandschutzanforderungen ab. Es übersah jedoch, dass es die gesetzliche Entscheidungsfrist bereits nicht eingehalten hatte.

  3. Verspätete Verlängerung der Entscheidungsfrist durch die Behörde
    Das Landratsamt versuchte zwar, die Fiktionsfrist zu verlängern, verschickte das Schreiben aber zu spät. Die Verlängerung war deshalb unwirksam, weil sie dem Kläger erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist zuging.

  4. Eintritt der Genehmigungsfiktion kraft Gesetzes
    Weil die Genehmigungsbehörde nicht rechtzeitig entschieden hatte, galt die Baugenehmigung nach Art. 42a BayVwVfG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BayBO als erteilt. Auch die neue Digitale Bauantragsverordnung änderte daran nichts.

  5. Aufhebung des Ablehnungsbescheids und Kostentragung
    Der rechtswidrige Bescheid wurde aufgehoben, da er durch die eingetretene Fiktionsgenehmigung überholt war. Die Gerichtskosten müssen nun das Landratsamt (Beklagter) und die Gemeinde (Beigeladener) jeweils zur Hälfte tragen.

 

Gericht: VG Regensburg
Datum: Beschluss vom 06.03.2025
Aktenzeichen: RO 2 K 23.1222

 


Dr. Till Fischer


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