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27.03.2025 Reihenhäuser - Das Urteil in 5 (Grund-)Sätzen

Der Beschluss am 18.03.2025, Aktenzeichen OVG 10 S 37/24 vom Gericht OVG Berlin-Brandenburg in 5 (Grund-)Sätzen.

 

  1. Reihenhäuser neben Einfamilienhaus - kein Verstoß gegen Rücksichtnahme
    Eine Baugenehmigung für drei Reihenhäuser auf einem Eckgrundstück störe das Nachbar-Einfamilienhaus nicht unzumutbar. Der vorgeschriebene Abstand wurde eingehalten, sodass weder „erdrückende Wirkung“, „Gefängnischarakter“, „Einmauerung“, noch andere metaphorische Knastkulissen vorlagen.
     
  2. Einhaltung der Abstandsflächen als starker Indikator 
    Das Gericht betonte, dass bei gewahrter Abstandsflächentiefe (§ 6 BauO Bln) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in der Regel ausscheidet. Nur in Extremfällen - z.B. sehr hohe Bauten direkt an der Grundstücksgrenze - könnte es anders sein.

  3. Eckgrundstück darf in die Tiefe bebaut werden
    Die Nachbarn können nicht verlangen, dass die „hintere“ (bzw. seitliche) Bebauung nahe einer weiteren Straße unterbleibt. Städtebauliche Erwägungen zur „Grünstreifen-Optik“ begründen kein subjektives Abwehrrecht.

  4. Keine stichhaltigen Einwände zum Niederschlagwasser
    Der Einwand, Regenwasser der Reihenhäuser oder belaste das Nachbarsgrundstück. war nicht substantiiert. Solche Vorwürfe müssen konkret belegt werden, um eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Entsprechendes gilt übrigens auch für den häufigen pauschalen Einwand von angeblich mangelhaftem nachbarlichem Brandschutz. 

  5. Beschwerde erfolgslos - angeblicher Verfahrensfehler unerheblich
    Auch die Rüge, das Urteildatum sei falsch angegeben und verletze das rechtliche Gehör, half nicht weiter. Ein Schreibfehler macht den Beschluss nicht rechtswidrig, und andere Verfahrensfehler lagen nicht vor. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.


    Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 
    Datum: Beschluss vom 18.03.2025
    Aktenzeichen: OVG 10 S 37/24


Dr. Till Fischer


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