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07.07.2025 Umfassende Konzentrationswirkung nach BImschG auch bei fingierter Änderungsgenehmigung - Das Urteil in 5 (Grund-)Sätzen
Das Urteil vom 25.03.2025, Aktenzeichen 7 A 51/24, Gericht OVG Berlin-Brandenburg in 5 (Grund-)Sätzen.
- Behörde verlangt zusätzliche Baugenehmigung für zwei neue Windenergieanlagen trotz fingierter Änderungsgenehmigung
Die Betreiberin hatte durch Genehmigungsfiktion (§ 16b Abs. 9 BImSchG) eine Änderungsgenehmigung erhalten, nachdem sie die Standorte um wenige Meter versetzte und die Gesamthöhe leicht erhöhte; dennoch forderte der Landkreis vor Baubeginn eine separate Baugenehmigung. - Betreiberin stellt Feststellungsklage, weil kein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt
Da das behördliche Schreiben nur einen Hinweis enthielt und kein Verwaltungsakt ist, war eine Anfechtungsklage ausgeschlossen; das OVG bejahte aber ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass keine Baugenehmigung erforderlich ist. - OVG bestätigt: Änderungsgenehmigung verschmilzt mit Ausgangsgenehmigung – Konzentrationswirkung schließt Baugenehmigung ein
Nach § 13 BImSchG deckt die (auch nur fingiert erteilte) Änderungsgenehmigung alle weiteren Fachgenehmigungen ab, sodass ein eigenständiges Baugenehmigungsverfahren unzulässig wäre. - Eingeschränkter Prüfmaßstab des § 16b bleibt ohne Einfluss – etwaige Rechtsverstöße werden nachträglich kontrolliert
Obwohl das Verfahren nur wenige Parameter prüft, vertraut der Gesetzgeber auf spätere Eingriffsbefugnisse (u. a. §§ 17, 20, 21 BImSchG) und fachrechtliche Aufsicht, statt den Beschleunigungseffekt durch weitere Genehmigungen zu konterkarieren. - Revision zugelassen – Frage der Konzentrationswirkung bei § 16b BImSchG ist höchstrichterlich offen
Wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ließ das OVG die Revision zu, damit das BVerwG klärt, ob die beschleunigte Änderungsgenehmigung dieselbe Konzentrationswirkung entfaltet wie eine reguläre Vollgenehmigung.
Gericht: OVG Berlin-Brandenburg
Datum: Urteil vom 25.3.2025
Aktenzeichen: 7 A 51/24
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