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Was ist eine „Hecke“ und wie hoch darf sie sein?

Mit der Frage, was eigentlich eine Hecke ist und wie hoch diese sein darf, hat sich der fünfte Zivilsenat des BGH im Rahmen seiner Entscheidung vom 28.03.2025 (Az.: V ZR 185/23) auseinandergesetzt.

Ein Nachbar in Hessen hatte seine Nachbarin darauf verklagt, ein von ihr an der Grundstücksgrenze gepflanztes Bambusgehölz auf drei Meter zurückzuschneiden und dafür zu sorgen, dass dieses nicht wieder über diese Höhe hinauswächst.

Aufhänger war die Geltendmachung eines Rückschnitts- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1, Abs. 2 BGB) i.V.m. § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes. Das Bambusgehölz der Nachbarin wurde von dieser 0,75 Meter von der Grundstücksgrenze gepflanzt und hatte zwischenzeitlich eine Höhe von knapp 7 Metern erreicht. Dagegen wandte sich der Nachbar und hinterfragte, ob es sich hierbei überhaupt noch um eine „Hecke“ im Rechtssinne handele. Hintergrund ist, dass nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Nachbarrechtsgesetz für Hecken mit über 2 Metern Höhe ein Grenzabstand von nur 0,75 Metern zur Grundstücksgrenze einzuhalten ist. Für Bäume und Sträucher gelten hingegen höhere Abstandsvorschriften, die von der Nachbarin nicht eingehalten gewesen wären. Die Frage nach der Definition einer „Hecke“ erlangte somit zentrale Bedeutung.

Der BGH hat nun entschieden, dass dem Begriff der „Hecke“ im Sinne der Landesnachbargesetze eine Höhenbegrenzung nicht immanent sei. Entscheidend für die Einordnung als Hecke sei laut BGH vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.

Auch in systematischer Hinsicht wäre es nicht überzeugend, wenn eine Hecke, die durch eigenes Wachstum eine bestimmte Höhe überschreitet, nicht mehr als Hecke, sondern als Baum oder Strauch behandelt und den insoweit geltenden Abstandsvorschriften unterworfen werden müsste. Dies hätte außerdem zur Folge, dass dann ein Anspruch darauf bestünde, die nunmehr aufgrund ihrer Höhe als Baum oder Strauch anzusehende Anpflanzung auf eine Höhe zurückzuschneiden, bei der sie wieder als Hecke anzusehen ist. Diesem Zirkelschluss hat der BGH nun eine Absage erteilt.

Im Ergebnis müssen geschlossene Bepflanzungen an der Grundstücksgrenze, die einen Dichtschluss sowie eine Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln, keine Höhenbegrenzungen einhalten, solange bei ihrer Anpflanzung die geltenden Abstandsregelungen beachtet werden.

Wie sich diese Entscheidung auf die Praxis des Nachbarrechts auswirken wird, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung klärt jedoch einen potenziellen Streitpunkt zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze und dürfte in ihren Grundsätzen auch auf andere Bundesländer übertragbar sein.

Fazit

Auch aus vermeintlich unscheinbaren Vorgängen auf dem Nachbargrundstück können sich Beeinträchtigungen für das eigene Grundstück ergeben. Dies gilt insbesondere für überwachsende Bäume und Büsche oder deren Laub. Es empfiehlt sich, sich in solchen Situationen fachkundig beraten zu lassen, um seine Rechte zu kennen. Auf dieser Grundlage lässt sich dann oftmals eine für alle Beteiligten auskömmliche und einer guten Nachbarschaft nicht im Wege stehende Lösung entwickeln.

Autor

Niklas Koschwitz

Niklas Koschwitz

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