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Neues zum Vergaberecht 01/2026
Liebe Leserinnen und Leser,
bald beginnt der kalendarische Frühling und es gibt manches Neues zum Vergaberecht zu berichten. Wir freuen uns daher, über Ihr Interesse an der ersten Ausgabe unseres Newsletters „Neues zum Vergaberecht“ im Jahr 2026.
In der Rubrik „Meldungen“ berichten wir über das vom Deutschen Bundestag beschlossene Bundestariftreuegesetz, das Auswirkungen auf Vergabeverfahren des Bundes haben wird. Zudem ist das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr in Kraft getreten. Erwähnen wollen wir auch noch die neuen EU-Schwellenwerte, die seit dem 01.01.2026 gelten, die neuen Gerichtszuständigkeiten im Vergaberecht und die aktuellen Anpassungen in der VOB/A.
Die vergaberechtlichen Entscheidungen, die wir in diesem Newsletter besprechen, zeigen aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung auf:
Yaroslav Shevchuk befasst sich mit einer Entscheidung der Vergabekammer des Bundes, in der es um die Frage geht, ob die Kenntnis eines Auftraggebers über einen Referenzauftrag zum Nachweis der Eignung ausreicht.
Malte Offermann widmet sich dem praxisrelevanten Thema, welche Folgen die unvollständige Benennung des Projektteams hat. Die Vergabekammer des Bundes hat in dem von ihr entschiedenen Fall einen zwingenden Ausschluss bejaht.
Furkan Arcan stellt eine Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern vor, in der es um den Ausschluss eines Bieters wegen Unauskömmlichkeit seines Angebots ging. Der öffentliche Auftraggeber hatte den Bieter nur pauschal um Aufklärung gebeten. Kommt ein Bieter dem versehentlich nicht nach, rechtfertigt dies keinen Angebotsausschluss.
Aliena Metken befasst sich mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Auftragsänderungen, wonach auch strukturelle Anpassungen der Vergütungssystematik - etwa eine Verschiebung von variablen hin zu festen Preisbestandteilen - vergaberechtlich zulässig sind, ohne dass ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.
Martin Büdenbender stellt die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wonach ein Bieter nach dem Informationsfreiheitsgesetz Anspruch auf Einsicht in die Bewertung des eigenen Angebots hat.
Sollten Sie Fragen zu unseren Beiträgen haben, können Sie uns gerne unter vergaberecht@leinemann-partner.de schreiben oder die jeweiligen AutorInnen ansprechen.
Viele weitere Entscheidungen, Hinweise auf unsere Bücher, Seminare und Veranstaltungen zum Thema finden Sie auch auf unserer Website unter www.leinemann-partner.de.
Viel Spaß bei einer hoffentlich informativen Lektüre wünscht Ihnen
Dr. Martin Büdenbender
Eine Druckversion der aktuellen Ausgabe finden Sie hier!