Section-Image

News aus der LP-Welt

Pressemeldungen, Auszeichnungen, Veröffentlichungen, Seminare - wir halten Sie informiert

Meldungen

Bundestariftreuegesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 26.02.2026 des Bundestariftreuegesetz (BTTG) beschlossen. Dieses verpflichtet Unternehmen, die öffentliche Bau- oder Dienstleistungsaufträge des Bundes ab einem Auftragswert von EUR 50.000,- ausführen, ihre Mitarbeiter nach Tarif zu bezahlen und tarifvertragliche Arbeitsbedingungen (Urlaub, Arbeitszeit) gewähren, auch wenn sie selbst nicht tarifgebunden sind. Die Pflicht zur Tariftreue gilt auch für Nachunternehmer und Leiharbeitsfirmen, um Lohndumping über Ketten zu verhindern. Ziel ist es, Lohndumping zu verhindern, fairen Wettbewerb zu fördern und die Tarifbindung zu stärken. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

 

Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr

Der Deutsche Bundestag hat am 15.01.2026 das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) beschlossen. Vor dem Hintergrund der verschärften Sicherheits- und Bedrohungslage sollen damit die vergaberechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die eine schnelle Stärkung der Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr ermöglichen. Hierzu werden umfangreiche Erleichterungen im Vergaberecht eingeführt, damit der erhöhte Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr möglichst zügig gedeckt werden kann.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Aussetzung des Losgrundsatzes (§ 8 BwPBBG). § 2 Abs. 1 Nr. 4 BwPBBG sieht im Zusammenhang mit den vergaberechtlichen Bereichsausnahmen nach § 107 Abs. 2 GWB i.V.m. Art. 346 AEUV vor, dass wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland betroffen sein können, wenn verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betroffen sind oder der öffentliche Auftrag zur Stärkung der technologischen Souveränität im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie beiträgt. Beim Erwerb von Rüstungsgütern aus Staaten außerhalb der EU ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, zu prüfen, ob dadurch weder die technologische Souveränität Europas noch die Produktionskapazitäten in Deutschland oder innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigt werden (§ 11 Abs. 6 BwPBBG). Zudem sollen öffentliche Auftraggeber künftig verstärkt prüfen, ob insbesondere bei komplexen Projekten leistungsorientierte Vertragsmodelle (Performance-based Contracts) eingesetzt werden können (§ 9 Abs. 7 BwPBBG).

 

Neue EU-Schwellenwerte

Die Europäische Kommission hat mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152 vom 22.10.2025 die neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für die Jahre 2026/2027 bekannt gemacht.

Die neuen EU-Schwellenwerte sind im Vergleich zu den bis zum 31.12.2025 geltenden Schwellenwerten leicht abgesenkt worden. Damit erweitert sich der Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts.

 

ab 01.01.2026

bis 31.12.2025

Klassische öffentliche Aufträge (RL 2014/24/EU)

 

 

Bauleistungen

EUR 5.404.000

EUR 5.538.000

Liefer- und Dienstleistungen
(öffentliche Auftraggeber, die nicht obere und oberste Bundesbehörden sind)

EUR 216.000

EUR 221.000

Liefer- und Dienstleistungsaufträge
(obere und oberste Bundesbehörden)

EUR 140.000

EUR 143.000

 

Aufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit (RL 2014/25/EU und 2009/81/EG)

 

 

Bauleistungen

EUR 5.404.000

EUR 5.538.000

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

EUR 432.000

EUR 443.000

 

Konzessionen (RL 2014/23/EU)

 

 

Bau- oder Dienstleistungen

EUR 5.404.000

EUR 5.538.000

Die EU-Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen bleiben unverändert. Eine Anpassung der Werte gemäß den Anhängen XIV der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU erfolgt derzeit nicht. Damit gelten für diese Dienstleistungen weiterhin folgende Schwellenwerte:

  • EUR 750.000 für öffentliche Auftraggeber
  • EUR 1.000.000 für Sektorenauftraggeber

Die EU-Schwellenwerte gelten jeweils netto.

 

Gerichtliche Zuständigkeiten im Vergaberecht

Mit Wirkung zum 01.01.2026 ist die Neuordnung der Zuständigkeiten zwischen Amts- und Landgerichten in Kraft getreten (§§ 23, 71 GVG). Neben der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf EUR 10.000,- sollen spezielle Materien bei fachlich ausgewiesenen Gerichten konzentriert werden. Vergaberechtliche Streitigkeiten im Unterschwellenbereich sind künftig streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen. Dies betrifft den Primärrechtsschutz (Untersagung des Zuschlags) und den Sekundärrechtsschutz (Schadensersatzansprüche). Der Gesetzgeber stärkt damit eine effiziente und konsistente Verfahrensführung.

Die Grundstruktur des vergaberechtlichen Rechtsschutzes oberhalb der Schwellenwerte bleibt unverändert: Die Zuständigkeitsregelungen der §§ 155 ff. GWB gelten fort. Ob der Primärrechtsschutz im Oberschwellenbereich durch das Vergabebeschleunigungsgesetz künftig tatsächlich dadurch eingeschränkt wird, dass der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, bleibt abzuwarten.

 

Änderungen der VOB/A

Mit Bekanntmachung vom 24.11.2025 (BAnz AT 16.12.2025 B7) wurde die VOB/A im Abschnitt 1 punktuell geändert. Seit dem 01.01.2026 gelten folgende neue Auftragswertgrenzen in § 3a VOB/A:

  • Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von EUR 50.000,- netto (bisher EUR 3.000,- netto)
  • Freihändige Vergaben bis zu einem Auftragswert von EUR 100.000,- netto (bisher EUR 10.000,- netto)
  • Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von EUR 150.000,- netto (bisher nur für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau)

Die amtlichen Fußnoten 1 und 2 zu § 3a VOB/A, die Sonderregelungen für Bauleistungen zu Wohnzwecken enthielten, wurden gestrichen. Die Regelungen waren bereits ausgelaufen.

 

Weitere Artikel dieser Ausgabe

  • Yaroslav Shevchuk: Berücksichtigung bekannter Referenzen?

     

  • Malte Offermann: Unvollständige Benennung des Projektteams führt zum (zwingenden) Ausschluss

     

  • Furkan Arcan: Ungewöhnlich niedrige Angebote - Pauschale Aufforderung zur Bestätigung der Auskömmlichkeit rechtfertigt keinen Ausschluss

     

  • Aliena Metken: Keine Veränderung des Gesamtcharakters durch Anpassung der Vergütungssystematik - Auslegung und Reichweite von De-minimis-Regelung

     

  • Dr. Martin Büdenbender: Anspruch auf Einsicht in die Bewertung des eigenen Angebots