News | Newsletter | Neues zum Vergaberecht 01/2026
Ungewöhnlich niedrige Angebote - Pauschale Aufforderung zur Bestätigung der Auskömmlichkeit rechtfertigt keinen Ausschluss
Will der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrig erscheinende Angebote aufklären, muss dies anhand konkreter, positions- oder titelbezogener Fragen erfolgen. Eine bloß pauschale Aufforderung zur Bestätigung der Auskömmlichkeit genügt weder den gesetzlichen Vorgaben, noch rechtfertigt dies einen Angebotsausschluss.
VK Nordbayern, Beschluss vom 28.7.2025, RMF-SG21-3194-10-28
Die Vergabekammer Nordbayern hatte über den Ausschluss eines Angebots wegen eines vermeintlich unangemessen niedrigen Preises zu entscheiden. Die Antragsgegnerin (AG) hat einen Bauauftrag zur Lieferung und Montage von Türen europaweit ausgeschrieben. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Das Angebot der Antragstellerin (ASt) war das günstigste. Es lag rund 5,7 % unter dem zweitplatzierten und etwa 12 % unter dem drittplatzierten Angebot. Nach Auffassung der AG wich das Angebot jedoch um ca. 24 % von ihrer eigenen Kostenschätzung ab.
Die AG forderte von mehreren Bietern die Vorlage kalkulatorischer Unterlagen sowie zusätzlich eine Bestätigung, dass das jeweilige Angebot auskömmlich kalkuliert sei. Die ASt reichte die geforderten Formblätter zur Preisermittlung und Aufgliederung der Einheitspreise fristgerecht ein, übersah jedoch die geforderte Bestätigung der Auskömmlichkeit. Daraufhin schloss die AG das Angebot des ASt wegen eines unangemessen niedrigen Preises aus.
Die Vergabekammer erklärte den Ausschluss für vergaberechtswidrig. Sie stellte zunächst klar, dass ein Auftraggeber bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot grundsätzlich verpflichtet ist, eine Preisaufklärung durchzuführen. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn der Auftraggeber im Rahmen einer kritischen Überprüfung seiner Kostenschätzung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese zu hoch angesetzt ist und die maßgeblichen Angebote marktgerecht sind. Dies gilt insbesondere in Konstellationen, in denen die Preisabstände zwischen den führenden Angeboten gering sind, da dies Anlass geben kann, die eigene Kostenschätzung kritisch zu hinterfragen, bevor eine vertiefte Preisaufklärung eingeleitet wird.
Ungeachtet dessen muss die Preisaufklärung nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A in Textform und anhand konkreter, positions- oder titelbezogener Fragen erfolgen. Eine lediglich pauschale Aufforderung an den betreffenden Bieter, die Auskömmlichkeit seines Angebots zu bestätigen, genügt diesen Anforderungen nicht. Gibt der Bieter eine solche Erklärung entsprechend der Aufforderung ab, besitzt dies keinen eigenständigen Erkenntniswert und versetzt den Auftraggeber nicht in die Lage, eine sachgerechte Beurteilung der Kalkulation vorzunehmen.
Auch aus Art. 69 der Richtlinie 2014/24/EU folgt, dass der Auftraggeber die vom Bieter beigebrachten Informationen inhaltlich zu bewerten hat. Die Verantwortung für die wertende Prüfung der Auskömmlichkeit verbleibt beim Auftraggeber und kann nicht durch die Anforderung pauschaler Erklärungen auf den Bieter verlagert werden.
In einem solchen Fall des unzureichenden Aufklärungsverlangens kann ein Angebotsausschluss nicht darauf gestützt werden, dass der Bieter eine bloße Erklärung zur Auskömmlichkeit nicht abgibt.
Fazit
Die Vergabekammer stellt klar, dass gewisse Anforderungen an eine sachgerechte Preisaufklärung bestehen und vom öffentlichen Auftraggeber zu beachten sind. Vergabestellen müssen ungewöhnlich niedrige Angebote anhand konkreter Fragen prüfen und dürfen sich nicht mit pauschalen Erklärungen zur Auskömmlichkeit begnügen. Statt solcher Erklärungen sollten gezielte positionsbezogene Fragen gestellt und sowohl die Überprüfung der Kostenschätzung als auch die Preisaufklärung nachvollziehbar dokumentiert werden.
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