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Koalitionsvertrag - Eckpunkte für Änderungen im Vergaberecht

Nach der gescheiterten Vergabetransformation liegt nun der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vor. Zur Planungs- und Baubeschleunigung soll das Vergaberecht grundsätzlich überarbeitet werden. Durch einfachere Vergabeverfahren soll auch der Mittelstand und das Handwerk unterstützt werden. Beabsichtigt ist, das Vergaberecht auf sein Ziel einer wirtschaftlichen, diskriminierungs- und korruptionsfreien Beschaffung zurückzuführen. Die nationalen Wertgrenzen sollen vereinheitlicht und insbesondere für Direktvergaben und freihändige Vergaben heraufgesetzt werden. Direktvergaben sollen auf Bundesebene für Liefer- und Dienstleistungen bis EUR 50.000 und für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung bis EUR 100.000 möglich sein.

Für die dringend benötigten Investitionen aus dem Sondervermögen ist geplant, die bereits bestehenden Möglichkeiten zur Beschleunigung bei der Beschaffung und Vergabe auszuschöpfen. Flankiert werden soll dies durch ein Infrastruktur-Zukunftsgesetz, mit welchem die betroffenen Vorhaben rechtlich priorisiert werden. Als Vorbild dienen die Regelungen des LNG-Beschleunigungsgesetzes.

Eingeführt werden soll ein strategisches Beschaffungsmanagement, wobei Behörden künftig auf Rahmenvereinbarungen anderer öffentlicher Dienststellen und auf zentrale Einkaufsplattformen zurückgreifen können sollen. Geplant ist ferner, das Kaufhaus des Bundes zu einem digitalen Marktplatz für Bund, Länder und Kommunen zu entwickeln und die Vergabeplattformen zu konsolidieren.

Weiterhin ist die bereits nach dem Vergabetransformationspaket umstrittene Maßnahme, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Vergabekammerentscheidungen entfallen zu lassen, erneut vorgesehen.

 

NRW plant Reform des kommunalen Vergaberechts

In Nordrhein-Westfalen hat das Landeskabinett am 11.02.2025 einen Gesetzentwurf zur Reform des Vergaberechts beschlossen.

Die Reform soll das Vergaberecht erheblich vereinfachen. Der Gesetzentwurf hebt alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren auf. Kommunen müssen künftig erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte eine förmliche Ausschreibung durchführen.

Der neue § 75a der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung legt fest, dass Kommunen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wirtschaftlich, effizient und sparsam handeln müssen. Sie sollen die Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz beachten. Weitere landesrechtliche Vorschriften zur Vergabe entfallen mit der Reform des Vergaberechts.

Die nordrhein-westfälischen Kommunen bekommen denselben Handlungsspielraum wie ihre Tochtergesellschaften. Die Reform reduziert bürokratische Hürden. Kommunen können gemäß § 75a Absatz 2 eigene Vergaberegelungen festlegen, wenn sie dies per Satzungsbeschluss tun. Außerdem streicht der Gesetzentwurf § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen. Dadurch entfällt die Pflicht zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Kommunen können künftig flexibler über ihre Vergabeverfahren entscheiden.

 

 

 

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  • Prof. Dr. Ralf Leinemann: Vergaberecht besser machen, um den 500-Milliarden-Infrastrukturfonds umzusetzen - 10 Thesen für eine schnelle Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur

     

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