fidiBus Fahrdienst

Leistungsbeschreibung lesen!

Ein europaweites Vergabeverfahren über Beförderungsleistungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung im Bezirk Berlin-Lichtenberg sorgte für eine ebenso ungewöhnliche wie lehrreiche Auseinandersetzung vor der Vergabekammer Berlin.

Der öffentliche Auftraggeber hatte die Leistungen in mehrere Teillose aufgeteilt, jeweils bezogen auf einzelne Schulen. Die von Leinemann Partner vertretene fidiBus Fahrdienst UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (im Folgenden: fidiBus) sollte den Zuschlag für eines der Lose erhalten. Nach Vorabinformation über die beabsichtigte Zuschlagserteilung wandte sich eine unterlegene Bieterin nach Rüge an die Vergabekammer Berlin. Was folgte, war alles andere als alltäglich.

Statt sich auf Akteneinsicht und Rechtsausführungen zu beschränken, griff die Antragstellerin zu kreativen, detektivischen Mitteln. Vermeintlich im  Rahmen von Schülertransporten der fidiBus eingesetzte Fahrzeuge wurden beobachtet und fotografiert. Anhand dieser Dokumentation sollte dann belegt werden, dass die Zuschlagsbieterin weder leistungsfähig sei noch habe wirtschaftlich anbieten können. Das vermeintlich »vernichtende« Ergebnis der Observationen: Die eingesetzten Behindertentransportwagen entsprächen nicht den einschlägigen DIN-Vorschriften für Behindertentransportfahrzeuge. Nach der losübergreifenden Leistungsbeschreibung waren solche Fahrzeuge jedoch zwingend erforderlich, soweit sogenannte nicht umsetzbare Schüler (also Schülerinnen und Schüler, die im Rollstuhl sitzend befördert werden müssen) zu transportieren sind. Der aus den Beobachtungen abgeleitete Vorwurf wog schwer: Die Zuschlagsbieterin sei technisch gar nicht in der Lage, die ausgeschriebene Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. 

Die Lösung lag für Thomas Kirch und Kevin Schmidt, die das Verfahren auf Seiten der fidiBus betreuten, jedoch näher als gedacht. Ein Blick in die Schülerliste des konkret zur Beauftragung vorgesehenen Loses zeigte: Dort waren ausschließlich »umsetzbare« Schüler erfasst. Für dieses Los war der Einsatz von rollstuhlgerechten Spezialfahrzeugen mithin gar nicht erforderlich. Zudem verfügt die fidiBus hiervon unberührt selbstverständlich über normgerechte Behindertentransportwagen. Die von der Antragstellerin beobachteten Fahrzeuge betrafen andere Aufträge und teilweise andere Unternehmen. Der Zusammenhang zu dem ausgeschriebenen Los blieb unklar. Der Vortrag der Antragstellerin konnte damit keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit der fidiBus begründen.

Die Vergabekammer folgte dieser Argumentation. Sie warf der Antragstellerin vor, »ins Blaue hinein« zu rügen – ein fataler Fehler mit der Folge, dass der Nachprüfungsantrag bereits als unzulässig zurückgewiesen wurde. Bei einer detaillierten Prüfung der konkreten Anforderungen an das streitgegenständliche Los sowie einer präzisen Auswertung der Leistungsbeschreibung hätte dies wohl vermieden werden können.

Auch wenn die Antragstellerin bis zuletzt uneinsichtig blieb, legte sie gegen die Entscheidung der Vergabekammer keine sofortige Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein. Damit wurde der Beschluss bestandskräftig und der Weg für die Zuschlagserteilung endgültig frei.

Die Quintessenz: Sorgfalt bei der Prüfung von Leistungsbeschreibungen zahlt sich aus. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!