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Darlegungs- und Beweislast für erbrachte Leistungen

2016

Gegen Vergütungsforderungen des SHK-Unternehmers wird oft eingewandt, die der Abrechnung zugrunde liegenden Leistungen seien nicht oder nicht im abgerechneten Umfang erbracht. Da es ebenso oft an einer ­gemeinsamen Feststellung mit dem Auftraggeber über die erbrachten Leistungen fehlt und sie in der Regel überbaut sind, wenn es zum Streit kommt (z. B. der Estrich und die Rigipsbeplankungen sind aufgebracht), stellt sich die Frage, wie der Umfang der Leistungen v. a. gerichtsfest nachgewiesen werden kann.

Damit beschäftigt sich eine aktuelle Entscheidung des OLG Bamberg vom 11.04.2016.

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