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31.03.2026 BVerwG bestätigt Anwendbarkeit der Gemengelagen-Regelung der TA Lärm bei Krankenhäusern und Klinikgebieten

Der Bebauungsplan Nr. 55 „Klinikum Robert Koch“ der Stadt Gehrden ist nun endgültig rechtskräftig. Nachdem bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am 15. Januar 2025 (Az.: 1 KN 71/23) die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans bestätigt hatte, hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2026 (Az.: BVerwG 4 BN 15.25) die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen. Damit ist das erforderliche Planungsrecht für den geplanten Teilneubau des Klinikums endgültig gesichert.

Das KRH Klinikum Robert Koch Gehrden wird umfassend modernisiert. Der Ersatzneubau soll den alten Teil der Klinik ersetzen, um den steigenden Anforderungen im Gesundheitswesen gerecht werden. Der neue Krankenhaustrakt Ersatzneubau umfasst in etwa 250 Betten, acht Pflegestationen, einen zentralen OP-Bereich und eine Entbindungsstation auf einer Gesamtfläche von 36.793,69 Quadratmetern. Insgesamt werden nach der Inbetriebnahme des Teilneubaus im Klinikum insgesamt 349 Betten zur Verfügung stehen.

Mit dem Bebauungsplan hatte die Stadt Gehrden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau auf dem bestehenden Gelände des Krankenhauses der Klinikum Region Hannover GmbH (KRH) geschaffen.

Gegen diese Planung hatten sich Anwohnerinnen und Anwohner gewandt und insbesondere eine unzumutbare Zunahme von Lärmimmissionen eingewendet. Bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte diese Bedenken nicht geteilt und entschieden, dass die zu erwartenden Lärmbelastungen angesichts der bestehenden Gemengelage zumutbar seien. Zudem führe das geplante Maßnahmenkonzept – insbesondere durch bauliche und betriebliche Schallschutzmaßnahmen wie die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Krankenwagenzufahrt sowie den Verzicht auf nächtliche Warenanlieferungen – zu einer spürbaren Verbesserung der Lärmsituation.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt und dabei eine für die Praxis bedeutsame Klarstellung getroffen: Die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Krankenhäuser vorgesehenen Immissionsrichtwerte sind nicht schematisch als starre Grenzwerte anzuwenden. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Bewertung unter Berücksichtigung der konkreten Gebietsstruktur erforderlich. Insbesondere kann eine vorhandene Vorprägung des Gebiets – etwa durch bereits bestehende Nutzungen – die Schutzwürdigkeit angrenzender Wohnbebauung mindern.

Die Entscheidung hat damit erhebliche Bedeutung auch für andere aktuelle und zukünftige Krankenhausbauprojekte sowie vergleichbare Vorhaben in Gebieten mit unmittelbar angrenzender Wohnbebauung.

In dem Verfahren wurde die Stadt Gehrden als Plangeberin von Dr. J. Christian v. Waldthausen der Kanzlei Versteyl, die Klinikum Region Hannover GmbH als Bauherrin von einem auf Baurecht und öffentliches Planungsrecht spezialisierten Team der Wirtschaftskanzlei Leinemann Partner um die Rechtsanwälte Hauke Meyhöfer und Niklas Koschwitz vertreten.


Niklas Koschwitz
Hauke Meyhöfer


Leinemann Partner gehört zu den führenden Kanzleien für Baurecht, Immobilienrecht und Vergaberecht in Deutschland. Seit der Gründung am 1.1.2000 hat sich die Kanzlei zu einem der Marktführer in diesem Bereich entwickelt und ist deutschlandweit beratend tätig. Die Sozietät hat einen weithin sichtbaren Schwerpunkt bei Infrastruktur-Großprojekten, wie dem Neu- und Ausbau zahlreicher Autobahnen, Bahnstrecken und Wasserstraßen ebenso wie Industrie-, Kraftwerks- und Anlagenbau, Flughäfen, Shopping-Center und von Stadtentwicklungsprojekten. Bekannteste Mandate sind u. a. der Bau des Fehmarnbelt-Tunnels und mehrerer LNG-Terminals, die Batteriefabrik von Volkswagen in Salzgitter, der Neubau der Rheinbrücke der A 1 bei Leverkusen, der Prozess um die ÖPP-Autobahnstrecke der A 1 Hamburg-Bremen und die Anbindung der Offshore-Stromerzeugung auf See über neue Hochspannungstrassen.

Kontakt

Caroline Scheller
Managerin Marketing, PR & Business Development
Tel. 030 – 20 64 19 -0
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