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16.09.2020 HOAI-Reform: Endlich Rechtssicherheit für Architekten und Ingenieure

Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 den Entwurf der Verordnung zur Änderung der HOAI beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung das EuGH-Urteil vom 04.07.2019 um. Dieser hatte festgestellt, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorare nicht mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbar sind.

Künftig können die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen immer frei vereinbart werden. Dabei bietet die HOAI eine Richtschnur. Die Vertragsparteien können zur Honorarermittlung die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI heranziehen. Die Honorarspannen der Verordnung stehen als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung.  Schließen die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart. Dieser entspricht dem bisherigen Mindestsatz. Damit enthält die neue HOAI eine verbindliche Vermutung, die eingreift, wenn eine Honorarvereinbarung fehlt.

Nun muss zunächst das bereits am 15. Juli 2020 beschlossene Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, auf dem die HOAI beruht, in Kraft treten. Anschließend muss der Bundesrat der Verordnung zustimmen. Die Verordnung finden Sie hier.

Dr. Ralf Averhaus fasst die Veränderungen zusammen:

Die HOAI wird geändert, um sie europarechtsfest zu machen. Sie hat künftig eine Doppelfunktion. Einerseits bietet sie Orientierung für die freie Honorarvereinbarung. Diese bedarf nur noch der Textform (bei Verbrauchern mit Belehrung). Die Parteien können das in der Praxis bewährte HOAI-System zur Honorarermittlung als Richtschnur anwenden. Anderseits: Ohne wirksame Honorarvereinbarung gilt verbindlich das Basishonorar der neuen HOAI.


Dr. Ralf Averhaus


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