News | Newsletter | Neues zum Baurecht 01/2026
Der Bauherr muss seine Planer koordinieren
BGH, Urteil vom 15.01.2026 – VII ZR 119/24
Es obliegt dem Bauherrn, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Bauherrn im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden als Mitverschulden zurechnen lassen.
Der Sachverhalt
Der Bauherr (B) lässt ein Bestandsgebäude umbauen. Über dem vierten Obergeschoss sollen Penthouse-Wohnungen errichtet werden. Hierfür beauftragt der Bauherr mit der Erstellung der Ausführungsplanung einen Objektplaner (A) sowie einen Objektüberwacher (Ü) in Anlehnung an die Leistungsphase 8 gem. § 15 Abs. 2 HOAI 2002 einschließlich der Gesamtkoordination des Bauvorhabens. Im Bestand über dem vierten Obergeschoss befindet sich eine horizontale Abdichtungsbahn aus Teer. Für den Fall, dass diese Teerbahn aus früherer Zeit erhalten bleiben soll, ist die Abdichtung zu beproben. Auf diese Notwendigkeit weist der A bei einer Baubesprechung hin. A erklärt das damit, dass durch das Material der Teerbahn eine Kontamination der darüber geplanten neuen Penthouse Wohnungen ausgeschlossen werden muss. Der A hält das im Protokoll zu der Baubesprechung fest und verteilt das Protokoll an die Beteiligten und auch den Ü, der zuvor bereits an der Baubesprechung teilgenommen hatte. Eine Materialprobe wird nicht entnommen. A legt eine Ausführungsplanung vor, die den Erhalt der Teerbahn vorsieht. Das Bauvorhaben wird auf dieser Grundlage ausgeführt und abgeschlossen. Die neuen Penthouse Wohnungen werden errichtet und verkauft. Durch den Verbleib der horizontalen Abdichtungsbahn aus Teer treten in den Wohnungen später gesundheitsschädliche Ausdünstungen auf. B verlangt einen Ersatz des Schadens in Höhe von EUR 150.000,00 von A für Sanierungsmaßnahmen, Gutachterkosten und gezahlter Nutzungsentschädigungen. Dagegen wendet B ein, dass sich A die Versäumnisse des Ü als Mitverschulden zurechnen lassen müsse.
Die Entscheidung
Der B ist mit dem Mitverschuldenseinwand erfolgreich. Der Architekt schuldet eine ausgereifte Planung mit einer zeichnerischen Darstellung des Objektes. In dieser Ausführungsplanung hat er die Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 zu berücksichtigen und die für die Ausführung erforderlichen einzelnen Angaben anzugeben. Ein Mangel der Planung liegt vor, wenn diese als Grundlage für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerkes nicht geeignet ist. Ein Mangel des Werkes nach § 633 BGB liegt vor, wenn die Ist- von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Der Erhalt der Teerbahn über dem vierten Obergeschoss beeinträchtigt die neu errichteten Wohnungen und entspricht nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Diese Ausführung plante der A. Gegen den A hat der B einen Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB. Dieser Anspruch geht nicht so weit, dass ein Planer für einen Mangel, der auf einer fehlerhaften Vorleistung eines Dritten beruht auch einen Ersatz zu leisten hat, wenn er zusätzlich die ihm obliegende Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat. A haftet für seine Ausführungsplanung. Die von B übergebene Entwurfsplanung eines Dritten Objektplaners wies den Mangel des Erhalts der Teerbahn auf. A hat diese Planung zur Grundlage seiner Ausführungsplanung gemacht und den Erhalt übernommen und zur Basis seiner Planung gemacht. Wenn A die ihm übergebene Entwurfsplanung des Dritten nun geprüft hätte, hätte A erkennen müssen, dass die Teerbahn nicht erhalten bleiben kann. Das ist ein Fehler der Ausführungsplanung und damit ein Fehler des A. Verpflichtung des B war es, dem A eine mangelfreie Entwurfsplanung zu übergeben. Dieser Verpflichtung ist B mit der mangelhaften Entwurfsplanung nicht nachgekommen. Da B diese von einem Dritten hat planen lassen und sich für die Erfüllung seiner eigenen Pflichten eines Dritten bedient hat, ist ihm dessen Verschulden als Mitverschulden anzurechnen nach §§ 254 Abs. 1, 2 Satz 2, 278 BGB.
Gegenüber dem Objektüberwacher Ü muss sich der B auch ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil die Koordinierung eine dem B obliegende Mitwirkungshandlung ist. Sobald er sich für die Erfüllung seiner Obliegenheit eines Dritten bedient, ist ihm auch dessen Verschulden als Mitverschulden nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB anzurechnen. Der Ü schuldet die Prüfung, dass die Planung für die Erstellung als Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Gebäudes geeignet ist. Er schuldet weiter die Koordinierung sowie die Abstimmung und Entscheidung etwaiger Probleme für einen reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens. Der Ü hat seine Koordinationspflichten unzureichend erfüllt, indem er trotz des erkannten Klärungsbedarfs bezüglich der Abdichtungsbahn keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um eine Materialprobe zu veranlassen oder die Klärung der Frage mit B abzustimmen.
Fazit
Der BGH führt seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung eines Objektüberwachers für Planungsfehler mit diesem Urteil fort. Der Bauherr muss sich die Fehler seines Entwurfsplaners gegenüber dem bauaufsichtsführenden Architekten anrechnen lassen sowie die Verletzung von Koordinationsaufgaben, die dem Bauherren obliegen und die er von einem Dritten ausführen lässt.
Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht als Mitverschulden zurechnen lassen.
Das Urteil stellt klar, inwieweit der Entwurfsplaner auch während der Umsetzung der Entwürfe durch den Ausführungsplaner für die Qualität und Ausführung des Projekts verantwortlich bleibt und welche Überwachungs- und Kontrollpflichten eines Objektüberwaches sich ergeben.