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Kein Vorteilsausgleich bei Mangelbeseitigung ohne Gebrauchsnachteil

BGH, Urt. v. 27.11.2025 – Az.: VII ZR 112/24

Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage der Anwendbarkeit der Vorteilsausgleichung (Abzug „neu für alt“) bei der Mangelbeseitigung auseinandergesetzt.

Der Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) im August 2009 mit der Herstellung eines Fahrsilos, das im September 2010 fertiggestellt und vollständig vergütet wurde. In der Folgezeit traten jedoch großflächige Rissbildungen sowie Unebenheiten der Betonoberfläche auf, weshalb der AG Mängelrechte geltend machte.

Mit der im Juli 2015 erhobenen Klage begehrte der AG die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 120.000,00 und setzte der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 31.08.2015.

Das Landgericht gab der Klage des AG statt. Das Berufungsgericht änderte das Urteil teilweise ab und reduzierte den Vorschuss auf EUR 80.000,00 unter Hinweis auf eine vorzunehmende Vorteilsausgleichung (Abzug „neu für alt“). Der AG habe das Fahrsilo rund fünf Jahre ohne konkrete Beeinträchtigungen nutzen können, weshalb ein Abzug von einem Drittel der erforderlichen Mangelbeseitigungskosten gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht verwies hierbei auf eine Entscheidung des Bundesgerichthofs zum alten Schuldrecht (BGH, Urt. v. 17.05.1984 – Az.: VII ZR 169/82), wonach im Grundsatz ein Abzug „neu für alt“ nicht vorzunehmen sei, wenn diese Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste. Der BGH habe damals jedoch eine Ausnahme für den Fall für möglich gehalten, dass sich die Mängel erst spät ausgewirkt haben und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

Gegen das Berufungsurteil legten sowohl der AG als auch der AN Revision ein. Der AG begehrte die Zahlung des vollen Betrags in Höhe von EUR 120.000,00. Der AN begehrte die vollständige Klageabweisung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH entschied im Sinne des AG. Zwar gehe das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die vom AG geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestünden. Rechtsfehlerhaft sei jedoch die Annahme, der Kostenvorschussanspruch sei aufgrund eines Vorteilsausgleichs (Abzug „neu für alt“) um ein Drittel zu kürzen.

Der BGH entschied ausdrücklich, dass ein Vorteilsausgleich wegen eines Abzugs „neu für alt“ auch dann nicht in Betracht komme, wenn der Mangel sich erst spät gezeigt habe und der Auftraggeber das Werk bis dahin ohne Einschränkungen habe nutzen konnte.

Dies ergebe sich aus der Systematik des Mängelrechts: Das Gesetz unterscheide nicht danach, wann ein Mangel entdeckt werde. Die Mängelrechte seien grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels. Gemäß § 635 Abs. 2 BGB werde der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen. Eine Einschränkung dieser Pflicht durch einen Vorteilsausgleich sehe das Gesetz nicht vor. Auch § 635 Abs. 1 BGB, der dem Auftragnehmer erlaube, durch Neuherstellung nachzuerfüllen, sehe keinen Ausgleich für Vorteile vor, die aus der Neuherstellung resultieren. Weiterhin erlaube § 635 Abs. 1 BGB dem Auftragnehmer, seiner Nacherfüllungspflicht durch Herstellung eines neuen Werks nachzukommen. Dies könne dazu führen, dass der Auftraggeber nach jahrelanger Nutzung ein vollständig neues Werk erhalte. § 635 Abs. 4 BGB verweise auf die Rücktrittsfolgen (§§ 346 bis 348 BGB), wonach der Auftraggeber lediglich gezogene Nutzungen herauszugeben habe. Vorteile aus der Neuherstellung selbst seien nicht auszugleichen. Wenn das Gesetz selbst in diesem Fall keinen Vorteilsausgleich vorsehe, könne ein Vorteilsausgleich erst recht nicht bei einer bloßen Mangelbeseitigung verlangt werden.

Fazit

Diese Entscheidung des BGH sorgt für eine Klarstellung im Werkvertragsrecht. Der Auftragnehmer hat die Kosten der Nacherfüllung vollumfänglich zu tragen und zwar unabhängig davon, wann ein Mangel erscheint. Ein Abzug „neu für alt“ wegen einer durch die Mangelbeseitigung erzielten längeren Lebensdauer oder ersparter Instandhaltungskosten ist im seit 2002 geltenden Recht ausgeschlossen. Damit bestätigt der BGH die strikte Systematik des § 635 BGB: Der Nacherfüllungsanspruch ist ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Der Auftraggeber erhält durch die Nacherfüllung das Werk, das ihm von Anfang an geschuldet war.

Nicht thematisiert wurde hingegen die Frage, ob der Vorschussanspruch ggf. wegen Mitverschuldens gemäß § 254 BGB gekürzt werde könnte, wenn die Mängelbeseitigung sehr spät erfolgt und der Auftraggeber diese Verzögerung absichtlich verursacht hat. In der Praxis sollte daher in möglichen Fällen bewusst herbeigeführter Verzögerungen ein Mitverschulden des Auftraggebers weiterhin beachtet und geprüft werden.

Autor

Widar Ebner

Widar Ebner

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