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Schadensersatz wegen mangelbedingter Nutzungsbeeinträchtigung ohne Verzugsnachweis

BGH, Urteil vom 13.11.2025 – VII ZR 187/24

Sachverhalt

Der Kläger, Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebes, beauftragte die Beklagte im März 2021 mit der Errichtung einer Fahrsiloanlage. Nach der Abnahme stellte er Undichtigkeiten sowie verklebte Abflüsse fest und rügte diese Mängel gegenüber der Beklagten.

Dabei wies der Kläger darauf hin, dass er die Anlage kurzfristig zur Einlagerung seiner Maisernte benötige und ihm durch eine mangelbedingte Nichtnutzbarkeit Nachteile entstehen könnten. Einen konkreten Hinweis auf die Art eines drohenden wirtschaftlichen Schadens – insbesondere darauf, dass er die Ernte mangels Nutzungsmöglichkeit verkaufen und später zu möglicherweise höheren Preisen Futtermittel zukaufen müsste – erteilte er jedoch nicht.

Da die Anlage nicht rechtzeitig nutzbar war, sah sich der Kläger im Oktober 2021 gezwungen, seine Ernte zu veräußern. Später musste er Futtermittel zu höheren Preisen zukaufen. Die Beklagte beseitigte die Mängel im November 2021.

Der Kläger verlangte Ersatz der Mehrkosten, die aufgrund des Futtermittelzukaufs entstanden waren. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Sie nahmen an, der geltend gemachte Schaden sei nicht ersatzfähig, da es an einem Verzugseintritt fehle. Zudem treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden, weil er die Beklagte nicht konkret auf den drohenden wirtschaftlichen Folgeschaden hingewiesen habe.

Mit der Revision verfolgte der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Zentral stellt der Senat klar, dass ein Schaden aufgrund mangelbedingter Nutzungsbeeinträchtigung grundsätzlich als Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig ist. Dazu zählen auch Folgeschäden wie hier die Mehrkosten durch den erforderlichen Zukauf von Futtermitteln.

Ein solcher Anspruch setzt – anders als vom Berufungsgericht angenommen – weder Verzug noch eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus. Maßgeblich ist vielmehr, dass der geltend gemachte Schaden nicht durch eine spätere Mängelbeseitigung rückwirkend kompensiert werden kann. Nutzungsausfälle stellen insoweit einen eigenständigen Mangelfolgeschaden dar.

Die Annahme eines überwiegenden Mitverschuldens des Klägers hielt der revisionsrechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Eine Warnobliegenheit nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht nur hinsichtlich ungewöhnlich hoher Schäden, deren Eintritt für den Geschädigten erkennbar ist und die dem Schuldner ohne Hinweis nicht bekannt sein mussten.

Das Berufungsgericht hatte jedoch weder festgestellt, dass dem Kläger die konkrete Gefahr eines späteren wirtschaftlichen Nachteils – insbesondere durch eine Preissteigerung beim Futtermittelzukauf – frühzeitig erkennbar war, noch dass der Beklagten diese Gefahr ohne Hinweis verborgen geblieben wäre. Ebenso fehlten Feststellungen dazu, ob ein rechtzeitiger Hinweis den Schaden überhaupt hätte verhindern können.

Damit konnte ein Mitverschulden nicht tragfähig begründet werden.

Praxishinweis

Die Entscheidung stärkt die Stellung von Bestellern bei werkvertraglichen Mängeln erheblich.

Der BGH stellt klar, dass mangelbedingte Nutzungsausfälle und daraus resultierende wirtschaftliche Folgeschäden bereits über § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig sein können. Ein Rückgriff auf Verzugsregeln oder Schadensersatz statt der Leistung ist hierfür nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, dass der Schaden nicht durch Nacherfüllung rückwirkend beseitigt werden kann.

Zugleich konkretisiert der Senat die Anforderungen an ein Mitverschulden wegen unterlassener Warnung. Eine solche Obliegenheit greift nur bei erkennbar ungewöhnlichen Schäden und setzt voraus, dass der Schuldner ohne Hinweis keine Kenntnis von der Gefahrenlage hatte und durch eine Warnung überhaupt noch hätte reagieren können.

Für die Praxis bedeutet dies:

Besteller müssen zwar weiterhin zur Schadensminderung beitragen, sind aber nicht verpflichtet, jede denkbare wirtschaftliche Folge eines Mangels frühzeitig anzukündigen. Unternehmer können sich umgekehrt nicht ohne Weiteres auf ein Mitverschulden berufen, wenn konkrete Feststellungen zur Erkennbarkeit und Kausalität fehlen.

Die Entscheidung unterstreicht damit die eigenständige Bedeutung des Schadensersatzes neben der Leistung im Werkvertragsrecht, insbesondere bei zeitabhängigen Nutzungsschäden.

Autor

Merle Semmelmann

Merle Semmelmann

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