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Eingereichtes Datenblatt definiert das angebotene Produkt

Eine wichtige Klarstellung für die Vergabepraxis findet sich in einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.10.2016, VII-Verg 24/16. Es ging um die Möglichkeit, ein eingereichtes Datenblatt, dass sich als nicht übereinstimmend mit den Anforderungen des LV erwies, noch zur korrigieren oder auszutauschen. Das ist grundsätzlich nicht möglich. Leinemann Partner haben den erfolgreichen Antragsteller in diesem Verfahren vertreten.

Im konkreten Fall schieb die Vergabestelle (VSt) Sicherheitstechnik für den Museumsteil des im Bau befindlichen Berliner Schlosses am Humboldtforum aus. Laut LV sollte der Signale sendende Baustein eine Arbeits- und Lagertemperatur von -40°C bis +70°C erfüllen und Signale auf dem Frequenzband von 2,45GHz übertragen. Zahlreiche andere technische Parameter waren ebenfalls im LV angeführt. Mit dem Angebot einzutragen war nur der Produktname und ein Einheitspreis. Nach Angebotsabgabe forderte die VSt zu den maßgeblichen Produkten Datenblätter, um alle technischen Details zu überprüfen. Aus dem Datenblatt der für den Zuschlag vorgesehenen Beigeladenen ergaben sich nun Abweichungen zu den Vorgaben des LV, nämlich als Arbeits- und Lagertemperatur -20°C bis +85°C und als Frequenzband 433,66 oder 868,4 MHz, nicht aber 2,45 GHz. angegeben. Nach mehrfacher Nachfrage reichte die Beigeladene schließlich ein weiteres Datenblatt ein, wonach das angebotene Produkt alle technischen Anforderungen erfülle.

Das OLG verfügt jedoch den Ausschluss des Angebots wegen Änderung der Vergabeunterlagen (§ 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b) i. V. m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A). Nachdem die Bieter im Angebot nur den Produktnamen eintragen mussten, konnte die VSt im Rahmen der Wertung die Datenblätter zu den angebotenen Komponenten anfordern. Mit Einreichung solcher Datenblätter klärt eine Bieter verbindlich dahin auf, dass seine angebotenen Produkte die im Datenblatt ausgewiesenen Spezifikationen haben. Weichen aber die Spezifikationen des Datenblatts von denjenigen des LV ab – so war der entschiedene Fall – steht zugleich fest, dass die Anforderungen des LV nicht erfüllt werden und das Angebot zwingend ausgeschlossen werden muss. Diese objektive Abweichung kann nicht mehr durch weitere, nachgereichte Unterlagen, Erklärungen oder Datenblätter vom Bieter geheilt werden, denn das würde nach § 15 EG Abs. 3 VOB/A verbotene Verhandlungen darstellen. Auch das Nachfordern abweichender Angaben zu technischen Spezifikationen nach § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A wäre unzulässig, denn es fehlen keine Angaben, sondern mit dem Datenblatt wurden falsche Angeben gemacht, die in Widerspruch zu den Anforderungen des LV standen.

Fazit:

Bieter sollten bei der Anforderung von technischen Angaben zu angebotenen Produkten genau auf die Übereinstimmung dieser Daten mit dem LV achten. Hier gibt es keine Nachbesserungsmöglichkeit, falls ein Fehler passiert.

Autor

Prof. Dr. Ralf Leinemann

Prof. Dr. Ralf Leinemann

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