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Streitverkündungen gegenüber einer Partei sind unzulässig

Das OLG Dresden hatte über die Frage zu entscheiden, ob gegenüber einer Partei des Rechtsstreits der Streit verkündet werden kann.

I. Beschluss des OLG Dresden vom 07.01.2021

Hintergrund war, dass die Klägerin die beklagte Auftragnehmerin wegen Ausführungsfehlern in Anspruch nahm. Die beklagte Auftragnehmerin verkündete dem von der Klägerin beauftragten Planer (und Überwacher) den Streit. Dieser trat nicht der beklagten Auftragnehmerin, sondern der Klägerin bei. Darüber hinaus verkündete er der Beklagten den Streit. Das Landgericht Chemnitz wies diese Streitverkündung durch Zwischenurteil zurück. Der sofortigen Beschwerde des Planers half das Landgericht durch Beschluss nicht ab. Dies griff der Planer vor dem OLG Dresden an.   

Das OLG Dresden verwirft die Streitverkündung des Planers gegenüber der Beklagten ebenfalls als unzulässig. Es führt aus, dass Parteien eines Rechtsstreits nicht „Dritte“ im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO seien. Zweck der Streitverkündung sei nämlich, die Benachrichtigung eines am Prozess nicht beteiligten Dritten vom Schweben eines Prozesses, um ihm die Möglichkeit der Prozessbeteiligung zu geben (vgl. Althammer, in Zöller, ZPO, 33. Aufl., 2020 § 72 Rn. 1). Dritter im Sinne dieser Vorschrift könne nur eine von den Parteien des Rechtsstreits verschiedene Rechtspersönlichkeit sein (siehe auch Althammer, in Zöller, a. a. O., § 66 Rn. 5). Darüber hinaus verweist das OLG Dresden zur Begründung auf einen Beschluss des BGH vom 08.02.2011 (VI ZB 31/09). In diesem hatte der BGH in einem Nebensatz ebenfalls ausgeführt, dass eine Streitverkündung gegenüber einer Partei nicht möglich sei.

Letztlich stellt das OLG klar, dass das Landgericht nicht nur berechtigt war, die Zulässigkeit der Streitverkündung selbst zu prüfen, sondern, dass es diese der Beklagten gar nicht erst hätte zustellen dürfen. Zwar sei die Zulässigkeit einer Streitverkündung grundsätzlich nicht schon im Erst-, sondern erst im Folgeprozess zu prüfen. Durch die Einfügung des § 72 Abs. 2 ZPO habe der Gesetzgeber jedoch zum Ausdruck gebracht, dass dies nicht für Streitverkündungen gegenüber Gerichten und Sachverständigen gelte. Dies müsse aber erst Recht für am Prozess bereits beteiligte Parteien zutreffen.

II. Auswirkungen für die Praxis

Wenn sich diese Rechtsauffassung durchsetzt, dürften die Auswirkungen auf Bauprozesse (und selbständige Beweisverfahren) erheblich sein. So verklagen etwa Auftraggeber nicht selten mehrere für einen Mangel in Betracht kommende Gewerke und den planenden und/oder bauüberwachenden Architekten als potentielle Gesamtschuldner. Die Beklagten verkünden sich dann nicht selten – insbesondere zur Verjährungshemmung der in Betracht kommenden Gesamtschuldnerausgleichsansprüche - wechselseitig den Streit. Da der Begriff des Dritten im Sinne des § 72 ZPO im Gesetz nicht geregelt ist, wurde bei einer einfachen Streitgenossenschaft die Streitverkündung für zulässig erachtet, da mehrere selbstständige, aber verbundene Prozesse vorlagen. Auch der BGH hatte dies früher einmal gebilligt (vgl. Beschluss vom 23.10.1984 - III ZR 230/82).

Die Rechtsprechung des OLG Dresden erscheint zumindest für den Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB misslich. Nunmehr müssen Gesamtschuldner, die früher Streitverkündungen zur Hemmung ihres Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB ausgebracht haben, damit rechnen, dass die Streitverkündungen gar nicht erst zugestellt werden und jedenfalls nicht zu der erhofften Interventionswirkung führen. Stattdessen muss zur Rechtswahrung ein Verjährungsverzicht (bzw. eine Erklärung, wonach sich die betreffenden Parteien so behandeln lassen, als ob eine wirksame Streitverkündung ausgebracht worden wäre) eingeholt oder eine Feststellungsklage erhoben werden. Noch misslicher wäre es, wenn das Gericht des Erstprozesses die Streitverkündung zustellt und sich erst im Folgeprozess (des leistenden Gesamtschuldners gegen einen anderen Gesamtschuldner) herausstellt, dass dieser keine verjährungshemmende Wirkung zukam, da unzulässige Streitverkündungen die Verjährung nicht hemmen (vgl. Heinrich, in: BeckOK BGB/, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 204 Rn. 34). Im ungünstigsten Fall könnte die unzulässige Streitverkündung nicht mehr anderweitig geheilt werden.

Der ausgleichsuchende Gesamtschuldner muss in diesem Fall allerdings nicht zwingend mit leeren Händen dastehen, denn es gibt noch einen Ausweg: Verlieren die beklagten Gesamtschuldner den Erstprozess und erfüllt einer von Ihnen den Anspruch des klagenden Auftraggebers, so geht dessen Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB auf den leistenden Gesamtschuldner über. Der zahlende Gesamtschuldner kann somit aus übergeleitetem Recht (des Auftraggebers) gegen die anderen Gesamtschuldner aus § 426 Abs. 2 BGB vorgehen. Die mögliche Verjährung des Anspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB kann diesem gesonderten Anspruch nicht entgegengehalten werden (vgl. Heinemeyer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, 2019, § 426, Rn. 48). Ist der Anspruch gegen den anderen Gesamtschuldner tituliert worden, kommt ihm auch die lange Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB zugute (vgl. Heinemeyer, a. a. O., Rn. 47). Etwas anderes gilt dann, wenn die Klage des Auftraggebers gegenüber einzelnen Gesamtschuldnern nach Eintritt der Verjährung erhoben worden wäre. Dann könnten diese einer Inanspruchnahme durch den leistenden Gesamtschuldner gemäß §§ 404, 412 entgegenhalten, dass der Anspruch bereits verjährt und nicht mehr durchsetzbar ist.

Dies zeigt: Dem leistenden Gesamtschuldner stehen grundsätzlich zwei Wege offen, bei den anderen Gesamtschuldnern Ausgleich zu erlangen. Dennoch sollte möglichst frühzeitig versucht werden, die Verjährungshemmung des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs ohne eine Streitverkündung gegen eine andere Partei abzusichern.

Autor

Gordon Riedel

Gordon Riedel

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