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Weitreichende Verkehrssicherungspflichten: Tiefgaragen müssen nicht nur für Golfs, sondern auch für Lamborghinis sicher sein
OLG Hamburg, Urteil vom 15.10.2025, Az.: 4 U 33/25
Nicht nur für die Mietsache selbst, sondern auch für gemeinschaftlich genutzte Flächen und Anlagen tragen Vermieter weitreichende Verantwortung. In einem aktuellen Verfahren hatte das OLG Hamburg die Frage zu klären, ob der Vermieter eines Tiefgaragen-Stellplatzes seiner Verantwortung für die Sicherheit der Toranlage ausreichend nachgekommen war. Hierbei grenzte das Gericht zwischen formal technischer, mangelfreier Ausstattung und tatsächlicher, an die örtlichen Gegebenheiten angepasster Sicherheit ab.
Der Sachverhalt – Was war passiert?
An einem Abend im September 2020 wollte der Eigentümer eines Lamborghini Diablo (eines lediglich ca. 400-mal gebauten italienischen Sportwagens) eine Bewegungsfahrt mit seinem Fahrzeug unternehmen und zu diesem Zweck den von ihm angemieteten Stellplatz in einer Hamburger Tiefgarage verlassen. Deren Ausfahrt war nach 18 Uhr durch ein automatisches Rolltor aus groben Metallmaschen gesichert. Nachdem ein anderes Fahrzeug die Garage verlassen hatte, fuhr der Lamborghini-Fahrer nach und hielt in der Ausfahrt an, um sich in den fließenden Verkehr einzuordnen. Zwischen dem Rolltor und der Bordsteinkante der öffentlichen Straße lagen nur etwa vier Meter – weniger als die Gesamtlänge des Sportwagens von 4,43 Metern. Das automatische Tor senkte sich plötzlich herab und setzte auf der Heckpartie des Lamborghini auf und verhakte sich beim anschließenden, durch einen Drucksensor ausgelösten Hochfahren im markanten Heckspoiler. Dabei entstand ein erheblicher Schaden am wertvollen Fahrzeug. Der Vermieter lehnte eine Schadensregulierung jedoch mehrfach ab.
Der Lamborghini-Fahrer erhob daraufhin Klage zum Landgericht Hamburg. Sein Vermieter habe als Betreiber der Anlage die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Anlage nicht sicher verhindere, dass sich das Rolltor schließe, während sich noch ein Fahrzeug im Bereich des Rolltors befinde.
Der beklagte Vermieter wandte ein, die Rolltoranlage sei nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht umfasst, da Gegenstand des Mietvertrages lediglich ein Stellplatz in der Tiefgarage sei. Überdies weise die Anlage keine fachlichen Mängel auf und verstoße nicht gegen etwaige technische Vorschriften. Den Lamborghini-Fahrer träfe ein erhebliches Mitverschulden, da er in der Ausfahrt angehalte habe.
Das Landgericht Hamburg gab dem Lamborghini-Fahrer Recht und sprach ihm Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 42.544,08 (nebst Zinsen) zu. Der Vermieter legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung zum OLG ein.
Entscheidung des OLG Hamburg
Mit Urteil vom 15.10.2025 bestätigte das OLG Hamburg die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg. Der Vermieter des Stellplatzes hafte für den eingetretenen Schaden wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Ein Mitverschulden des Lamborghini-Fahrers läge nicht vor. Der vertraglich vereinbarte, pauschale Haftungsausschluss sei unwirksam. Im Einzelnen:
Das OLG Hamburg bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht ist eine grundlegende rechtliche Verpflichtung, die besagt: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um andre vor Schäden zu schützen.
Für den Vermieter des Stellplatzes ergäbe sich diese Pflicht direkt aus dem Mietvertrag. Gemäß § 535 Abs. 1 BGB ist ein Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich nicht nur auf den angemieteten Stellplatz selbst, sondern auch auf alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche wie Zufahrten, Treppenhäuser oder eben die Ausfahrt mit Rolltor. Verletzt der Vermieter diese Schutzpflichten schuldhaft, kann der Mieter Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB verlangen.
Zu klären war, welcher Maßstab bei der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht zugrunde zu legen ist. Das OLG befand, entscheidend sei nicht die Einhaltung von DIN-Normen oder regelmäßige Wartung der Technik. Die Sicherung technischer Anlagen müsse einen Schutz vor vorhersehbaren Gefahren bieten. Der typische Nutzungsvorgang im konkreten Einzelfall sei entscheidend. Kurze Stopps oder Verzögerungen seien beim Ein-/Ausfahren aus einer Tiefgarage üblich. Bei vorhersehbarem Verhalten der Nutzer technischer Anlagen dürften sich Gefahren nicht realisieren. Nur dann sei der Betreiber der jeweiligen Anlage seiner Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen.
Aufgrund der besonderen, baulichen Situation im Torbereich konnten Drucksensor und Lichtschranke die Beschädigung am Fahrzeug nicht verhindern, auch wenn dieselben Sicherungen in anderen Tiefgaragen ausreichend sein könnten. Den Vermieter träfe die Pflicht, im konkreten Einzelfall praktisch und vor Ort zu prüfen, ob die vorhandene „Normtechnik“ ausreiche, um Schäden zu verhindern. Falls nicht, wäre es die Pflicht des Vermieters, durch zusätzliche Technik für eine funktionierende Sicherung zu sorgen.
Ein Mitverschulden des Lamborghini-Fahrers komme nicht in Betracht. Das kurze Anhalten vor dem Ausfahren aus der Tiefgarage sei ein vorhersehbares und verkehrsübliches Nutzerverhalten. Der Stellplatz-Mieter durfte auf eine funktionierende Sicherung vertrauen. Die Risikosphäre liegt beim Betreiber der technischen Anlage und mithin beim Vermieter.
Auch die Argumentation des Vermieters, dass es sich um ein exotisches Fahrzeugmodell mit Überlänge und markantem Heckspoiler handelte, welches nicht mehr in den Schutzbereich falle, ließ das OLG nicht gelten. Grundsätzlich fielen alle ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeuge mit serienmäßiger Ausstattung in den Schutzbereich. Nur wenn der Vermieter beispielsweise im Mietvertrag bestimmte Fahrzeugtypen oder -modelle explizit von der Nutzung der Garage ausschließe und den Mieter daraufhin weise, könne etwas anderes gelten.
Einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss befand das OLG für unwirksam.
Empfehlungen für die Praxis
„No-one-size-fits-all-solution” – reine Norm- oder Technikeinhaltung genügt nicht, eine Sicherung muss im jeweiligen Einzelfall auch tatsächlich wirksam sein. Dem ist zuzustimmen.
Die „Lamborghini-Entscheidung“ zeigt eindrücklich: Vermieter und Eigentümer treffen hinsichtlich technischer Anlagen weitreichende Verkehrssicherungspflichten gegenüber allen Nutzern dieser Anlagen. Im Zuge der Technisierung befinden sich sowohl in Wohnungen als auch in Gewerbe-räumen immer mehr technische Anlagen wie z.B. Garagentore, Schranken, automatische Türen oder Personenaufzüge, die ein erhöhtes Haftungsrisiko für Vermieter darstellen. Tendenz steigend!
Die Pflichten der Vermieter bzw. Eigentümer gehen hierbei über die bloße Wartung technischer Anlagen weit hinaus. Nur wenn Vermieter und Eigentümer technischer Anlagen regelmäßig ihren Organisations- und Prüfpflichten nachkommen, können sie ihre Haftung begrenzen bzw. aus-schließen. Eine Prüfung und ggfs. Aufstockung des bestehenden Versicherungsschutzes empfiehlt sich immer, um im Falle eines Falles einen Schaden nicht selbst tragen zu müssen.
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