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Anspruch auf Einsicht in die Bewertung des eigenen Angebots

Ein Bieter hat Anspruch auf Zugang zu der Begründung der vergaberechtlichen Bewertung seines eigenen Angebots nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Unterlegene Bieter können nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf der Grundlage des IFG eine umfassende Einsicht in die Bewertung ihres eigenen Angebots verlangen, selbst wenn sie bewusst auf ein Nachprüfungsverfahren verzichtet haben.

BVerwG, Urteil vom 17.12.2025, 10 C 5.24

Die Klägerin hatte sich ohne Erfolg an einem europaweiten Vergabeverfahren beteiligt. Die Auftraggeberin und Beklagte hat in der Vorabinformation nach § 134 GWB lediglich darauf verwiesen, dass die geforderten Mindestpunktzahlen in der Konzeptbewertung nicht erreicht worden seien. Eine detaillierte Begründung der jeweiligen Einzelbewertung erfolgte nicht. Die Klägerin leitete hiergegen kein Nachprüfungsverfahren ein. Stattdessen beantragte sie nach Abschluss des Vergabeverfahrens, ihr auf Grundlage des IFG die Einsicht in die schriftlichen Begründungen der Bewertung ihres eigenen Angebotes zu sämtlichen Kriterien der Bewertungsmatrix zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte klar, dass das IFG im vorliegenden Fall anwendbar sei, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen. Weder die Unterrichtungspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV und nach § 134 GWB noch das Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren seien nach Abschluss des Vergabeverfahrens gegenüber einem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG vorrangig. Die Vertraulichkeitsvorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 VgV stehe der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen. Die Regelung bezwecke ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstrecke diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Deshalb könne § 5 Abs. 2 S. 2 VgV einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots nicht entgegengehalten werden.

Eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters für künftige Vergabeverfahren sei damit nicht verbunden, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre. Zudem führten Wettbewerbsvorteile, die ein Unternehmen als bisheriger Auftragnehmer des Auftraggebers gewonnen hat (etwa zu Fehlern der eigenen Kalkulation), nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung in einem nachfolgenden Vergabeverfahren.

Fazit

Das BVerwG stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte unterlegener Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Unterlegene Bieter können nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf Grundlage des IFG des Bundes (und der vergleichbaren Landesgesetze) eine umfassende Einsicht in die Bewertung ihres eigenen Angebots verlangen, selbst wenn sie bewusst auf ein Nachprüfungsverfahren verzichtet haben. Sie können so Defizite in ihrem Angebot feststellen und in künftigen Vergabeverfahren optimierte Angebote einreichen.

Diese Entscheidung des BVerwG greift eine bislang ungeklärte Schnittstelle zwischen dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und den vergaberechtlichen Vertraulichkeitsregeln auf und stärkt die Transparenz nach Abschluss von Vergabeverfahren.

Autor

Dr. Martin Büdenbender

Dr. Martin Büdenbender

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