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Anspruch auf Einsicht in die Bewertung des eigenen Angebots

Ein Bieter hat Anspruch auf Zugang zu der Begründung der vergaberechtlichen Bewertung seines eigenen Angebots nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Unterlegene Bieter können nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf der Grundlage des IFG eine umfassende Einsicht in die Bewertung ihres eigenen Angebots verlangen, selbst wenn sie bewusst auf ein Nachprüfungsverfahren verzichtet haben.

BVerwG, Urteil vom 17.12.2025, 10 C 5.24[1]

Die Klägerin hatte sich ohne Erfolg an einem europaweiten Vergabeverfahren beteiligt. Die Auftraggeberin und Beklagte hat in der Mitteilung nach § 134 GWB lediglich darauf verwiesen, dass die geforderten Mindestpunktzahlen in der Konzeptbewertung nicht erreicht worden seien. Eine detaillierte Begründung der jeweiligen Einzelbewertung erfolgte nicht. Die Klägerin leitete hiergegen kein Nachprüfungsverfahren ein. Stattdessen beantragte sie nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf Grundlage des IFG die Einsicht in die schriftlichen Begründungen der Bewertung ihrer eigenen Angebote, konkret in die ausformulierten Wertungstexte zu sämtlichen Kriterien der Bewertungsmatrix.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte klar, dass das IFG im vorliegenden Fall anwendbar sei, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen. So stehe § 5 Abs. 2 S. 2 der Vergabeverordnung (VgV) der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen. Die Regelung bezwecke ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstreckt diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots kann sie deshalb nicht entgegengehalten werden.

Eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters für künftige Vergabeverfahren sei damit nicht verbunden, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre. Zudem führen Wettbewerbsvorteile, die ein Unternehmen als bisheriger Auftragnehmer des Auftraggebers gewonnen hat (etwa zu Fehlern der eigenen Kalkulation), nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung in einem nachfolgenden Vergabeverfahren.

Fazit

Das BVerwG stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte unterlegener Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Unterlegene Bieter können nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf Grundlage des IFG des Bundes (und der vergleichbaren Landesgesetze) eine umfassende Einsicht in die Bewertung ihres eigenen Angebots verlangen, selbst wenn sie bewusst auf ein Nachprüfungsverfahren verzichtet haben. Sie können so Defizite in ihrem Angebot feststellen und in künftigen Vergabeverfahren optimierte Angebote einreichen.

Diese Entscheidung des BVerwG greift eine bislang ungeklärte Schnittstelle zwischen dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und den vergaberechtlichen Vertraulichkeitsregeln auf und setzt einen wichtigen Akzent in Bezug auf die Transparenz nach Abschluss von Vergabeverfahren.


[1] Die Entscheidungsgründe waren bei Redaktionsschluss dieses Newsletters noch nicht veröffentlicht. Die Zusammenfassung des Urteils basiert auf der Pressemitteilung des Gerichts Nr. 96/2025 vom 18.12.2025.

Autor

Dr. Martin Büdenbender

Dr. Martin Büdenbender

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