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Berücksichtigung bekannter Referenzen?

Eine Vergabestelle darf eine nicht eingereichte, ihr lediglich aus einer anderen Ausschreibung bekannte Referenz nicht berücksichtigen. Des Weiteren ist die Frage, ob die Bereitstellung eines Baugeräts eine Nachunternehmerschaft darstellt, die die Eignungsleihe ermöglicht, im Rahmen einer funktionalen Bewertung zu beantworten.

VK Bund, Beschluss vom 05.02.2025, VK 2-119_24

Ausgeschrieben waren komplexe wasserbauliche Leistungen, für die mindestens drei vergleichbare Referenzen zu benennen waren. Die Antragstellerin (ASt) reichte zwei Referenzen ein und verwies später auf Rückfrage der Antragsgegnerin (AG) auf ein weiteres Projekt, das der Vergabestelle aus anderem dienstlichen Kontext bekannt war. Gleichzeitig benannte sie eine Nachunternehmerin, die eigenes Personal zur Erbringung von Teilgewerken einsetzen sollte, und überreichte eine Referenz dieser Nachunternehmerin. Die AG wies die beabsichtigter Nachunternehmerschaft mit der Begründung zurück, es werde lediglich Arbeitsgerät bereitgestellt, und stufte die ASt mangels Einreichung einer dritten Referenz als ungeeignet ein.

Die Vergabekammer des Bundes gab dem Nachprüfungsantrag statt, weil die AG die dritte Referenz hätte berücksichtigen müssen. Der bloße Verweis auf einen Auftrag, der der AG bekannt war, der aber im betreffenden Formblatt nicht als Referenz benannt wurde, könne nicht als Referenz gewertet werden. § 6b EU Abs. 3 VOB/A betreffe ausschließlich die Nachweisführung, nicht aber die bieterseitige Pflicht, Referenzen im Verfahren anzugeben. Die Kenntnis des Auftraggebers ersetze somit keine Erklärung des Bieters. Selbst wenn die AG über gesicherte eigene Informationen verfügte - was die Vergabekammer vorliegend offen ließ -, durfte sie diese ohne ausdrückliche Benennung im Formblatt nicht verwerten, denn die Benennung stellt eine formale Pflicht dar. Dies machte die Kammer insbesondere am Wortlaut des § 6b EU Abs. 3, 2. Spiegelstrich VOB/A fest, wo insoweit von „Nachweisen“ und nicht von „Erklärungen“ die Rede ist.

Die Vergabekammer des Bundes stellte aber klar, dass die Referenz des Weiteren, als Nachunternehmerin benannten Unternehmens berücksichtigt werden musste. Dieses führe - nach Aktenlage - eigenständig Bauleistungen aus. Damit könne eine wirksame Eignungsleihe begründet werden. Entscheidend sei eine funktionale Betrachtung: Nur eine reine Maschinenleihe - ohne Personal - begründe zwar keine Nachunternehmerschaft. Da die Nachunternehmerin aber Teilgewerke mit eigenem Personal erbringen solle, könnte ihre Referenz im Wege der Eignungsleihe der ASt zugerechnet werden. Somit stand über die Nachunternehmerin eine dritte vergleichbare Referenz zur Verfügung. Das Angebot hätte nicht ausgeschlossen werden dürfen.

Fazit

Die Entscheidung macht die formale Trennung zwischen Erklärung und Nachweis deutlich. Auftraggeber dürfen eigene Kenntnisse nicht anstelle fehlender Angaben verwerten. Bieter dürfen nicht darauf vertrauen, dass es zum Nachweis der Eignung ausreicht, wenn Auftraggebern potenzielle Referenzen aus vergangener Zusammenarbeit bekannt sein könnten. Vielmehr müssen Bieter Referenzen ausdrücklich benennen, damit die Vergabestelle diese werten darf. Nachunternehmerleistungen müssen funktional dargelegt werden, es kommt hierbei auf eine tatsächliche Leistungserbringung an.

Autor

Yaroslav Shevchuk

Yaroslav Shevchuk

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