News | Newsletter | Neues zum Vergaberecht 01/2026
Unvollständige Benennung des Projektteams führt zum (zwingenden) Ausschluss
Müssen Bieter für das für die Ausführung vorgesehene Personal Namen und Mitarbeiterprofile zur beruflichen Qualifikation angeben, reicht es nicht aus, wenn dieses Personal noch bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist und Bieter lediglich beabsichtigen, das Personal einzustellen.
VK Bund, Beschluss vom 07.02.2025, VK 1-116/24
Der Antragsgegner (AG) schrieb Dienstleistungen im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft aus. Als Zuschlagskriterien war neben dem Preis auch die „Qualität des Angebots in Bezug auf die Projektleitung/Stellvertretung und Projektpersonal“ vorgesehen. Für dieses Kriterium mussten die Bieter Profile des für die Auftragsausführung vorgesehenen Personals einreichen, in denen die jeweils vorgesehenen Aufgaben bei der Auftragsausführung, die Qualifikation und die auftragsrelevante berufliche Erfahrung dargestellt werden sollten. Die Vergabeunterlagen erhielten den Hinweis, dass das benannte Personal für die Auftragsdurchführung zwingend einzusetzen ist. Im Falle des Ausscheidens von benannten Personen könne der Auftragnehmer diese aber durch Personal mit einer in Bezug zur wahrzunehmenden Aufgabe mindestens gleichwertigen Qualifikation und Erfahrung ersetzen.
Die Beigeladene (BG), die für den Zuschlag vorgesehen war, benannte mehrere Personen zwar mit Namen, aber mit dem Zusatz „oder Einstellung“. Bei diesen Personen fehlten Angaben zur Qualifikation und beruflichen Erfahrung. Die BG begründete das Fehlen der individuellen Angaben damit, dass dieses Personal erst noch rekrutiert werden müsse. Das Angebot enthielt dazu Stellenausschreibungen mit konkreten Anforderungsprofilen. Die BG gab an, dass die benannten Personen noch bei anderen Unternehmen beschäftigt seien und sie mit den Personen noch keine Gespräche geführt habe. Die Antragstellerin (ASt) richtete ihren Nachprüfungsantrag zunächst nur gegen die aus ihrer Sicht zu geringe Wertung ihres eigenen Angebots. Nachdem sie aus der Stellungnahme der BG jedoch von deren Angabe des noch nicht beschäftigten Personals erfuhr, beantragte sie, die AG zu verpflichten, das Angebot der BG auszuschließen.
Mit Erfolg! Die Vergabekammer des Bundes entschied, dass das Angebot der BG aus zwei Gründen zwingend auszuschließen ist.
Zum einen sei das Angebot der BG unvollständig im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV, da nicht für alle von ihr für die Auftragsausführung vorgesehenen Personen die geforderten Personalprofile vorgelegt worden seien. Die Vorlage der Profile sei eine klare Anforderung der AG gewesen, welche nicht durch reine Stellenbeschreibungen ersetzt werden könnten. Ein unvollständiges Angebot müsse gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend ausgeschlossen werden. Die AG dürfe die fehlenden Personalprofile nicht von der BG nachfordern, da es sich um leistungsbezogene Unterlagen handele, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, § 56 Abs. 3 S. 1 VgV.
Außerdem sei die BG wegen Änderungen der Vergabeunterlagen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend auszuschließen. Denn durch die Angabe von noch nicht beschäftigten Personen habe die BG etwas anderes angeboten als ausgeschrieben wurde. Gefordert war, dass das vom Bieter im Angebot benannte Personal für die Auftragsausführung zwingend einzusetzen ist. Dies habe die BG nicht getan, da bei den von ihr angegebenen Personen noch gar nicht feststehe, ob diese zukünftig bei der BG arbeiten würden.
Fazit
Öffentliche Auftraggeber sollten klar und transparent regeln, welche Personen des vom Bieter bei Dienstleistungsaufträgen regelmäßig anzugebenden Mitarbeiterteams zwingend beim Bieter beschäftigt sein müssen. Vorsicht ist geboten, wenn eine große Anzahl an Mitarbeitern anzugeben ist. Dies kann u.U. ungewollt die Beteiligung von Newcomern oder kleinere Unternehmen am Vergabeverfahren erschweren oder unmöglich machen. Im Einzelfall kann es ausreichend sein, wenn die Vergabeunterlagen die Verpflichtung enthalten, bestimmte Positionen im Auftragsfall zu besetzen und geforderte Qualifikationen nach Auftragserteilung nachzuweisen.
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