News | Newsletter | Neues zum Vergaberecht 02/2025
Unklare oder unvollständige Konzepte führen zwingend zum Angebotsausschluss!
Die Vergabekammer des Bundes entschied im vorliegenden Beschluss, dass unklare oder unvollständige Konzepte im Angebot zwingend zum Ausschluss führen, da diese eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen darstellen. Zudem stellte die VK klar, dass eine Angebotsabgabe über den E-Mail-Account Dritter grundsätzlich zulässig ist.
VK Bund, Beschluss vom 06.11.2024, VK 2-87/24
Im vorliegenden Fall schrieb der Antragsgegner (AG) Wach- und Sicherheitsdienstleistungen nach der Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) aus. Im Leistungsverzeichnis (LV) waren insbesondere konkrete Vorgaben zu vorbereitenden Maßnahmen und deren zeitlichen Umsetzung enthalten. Die Antragstellerin (ASt), die aktuell Vertragspartnerin des AG ist, reichte fristgerecht ihr Angebot ein, verwendete dabei jedoch eine unklare Darstellung zur zeitlichen Umsetzung der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen. So enthielt ihr Konzept keine ausdrückliche Aussage darüber, dass sämtliche geforderten Maßnahmen - wie von dem AG im LV gefordert - rechtzeitig abgeschlossen sein würden. Zudem plante sie, in ad hoc-Szenarien ggf. auch Ressourcen von Drittunternehmen einzusetzen, obwohl dies laut Vergabeunterlagen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des AG zulässig wäre. Der AG schloss das Angebot der ASt aus. Nach einer erfolglosen Rüge stellte diese einen Nachprüfungsantrag bei der VK Bund.
Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag der ASt zurück. Sie bestätigte den Ausschluss ihres Angebots, da das Konzept - unabhängig von den per se unklaren Formulierungen - inhaltlich unvollständig war und somit die Vergabeunterlagen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 VSVgV unzulässig änderte. Nach Ansicht der VK bestand keine Pflicht zur Aufklärung durch den AG, da keine widersprüchlichen, sondern unvollständige bzw. fehlerhafte Angaben vorlagen. Den Hinweis der ASt auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.07.2019, X ZR 86/17), wonach die abweichenden Vertragsbedingungen des Bieters nicht zwingend zu einem Angebotsausschluss führen müssen, wies die VK Bund ausdrücklich zurück, da diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist.
Des Weiteren stellte die Vergabekammer klar, dass gegen die Nutzung eines fremden E-Mail-Accounts eines konzernverbundenen Unternehmens im Rahmen der Angebotsabgabe keine Bedenken bestehen. Der pauschale Rückschluss auf eine unzulässige Änderung der Bieteridentität darf in einer derartigen Konstellation nicht gezogen werden, so die VK Bund. Der Einsatz eines fremden Accounts als reine Botentätigkeit ist demnach zulässig, sofern aus den Unterlagen eindeutig hervorgeht, wer tatsächlich Bieter ist.
Fazit
Die Entscheidung zeigt die immense Bedeutung sorgfältiger Vorgaben an die Angebote durch den Auftraggeber, die die Anforderungen klar definieren. Bieter müssen diese bei der Angebotserstellung vollständig prüfen und auch bei der Erstellung von Konzepten vollständig umsetzen. Im Übrigen soll bei der Angebotsabgabe die Nutzung des (E-Mail-)Accounts eines Dritten grundsätzlich zulässig sein. Will der Auftraggeber von vornherein Zweifel an der Bieteridentität ausschließen, sollte er hinsichtlich der zwingenden Nutzung eines eigenen Accounts Vorgaben für die Angebotsabgabe machen.
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