Feuermelder sind wesentliche Bestandteile einer Brandschutzanlage.

Elbe Klinik

Brandschutz

Auch Kliniken müssen sich gegen Brandgefahren schützen. Die Elbe-Kliniken Stade-Buxtehude GmbH (Elbe-Kliniken), deren Einkauf mit Beratung des Kölner Leinemann-Büros durch die LEG GmbH Leistungs- und Einkaufsgemeinschaft für Krankenhäuser durchgeführt wird, hatte sich die Verbesserung des Brandschutzes im Haus in Stade vorgenommen.

2017 wurden in dem Altbau Brandschutzmängel festgestellt. Bis zur voraussichtlichen Fertigstellung des neuen Hauses im Jahr 2021 ist man zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung auf den Altbau angewiesen. Eine intensive Analyse ergab, dass umfangreiche Brandschutzmaßnahmen ergriffen werden mussten. Mit diesen Brandschutzleistungen beauftragten die Elbe-Kliniken im Juli 2017 ein spezialisiertes Unternehmen, um den Krankenhausbetrieb im Altbau bis zur Fertigstellung des Neubaus abzusichern.

Gegen diese Beauftragung ging ein Konkurrenzunternehmen des beauftragten Brandschutzdienstleisters vor, nachdem es vom Auftrag Kenntnis erlangt hatte. Im Mai 2019 wurde ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Lüneburg eingereicht. Der Konkurrent wollte den abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der Brandschutzdienstleistungen für unwirksam erklären lassen, weil keine Ausschreibung erfolgt sei und es sich um eine unwirksame „De-facto-Vergabe“ handele. Die Elbe-Kliniken sollten verpflichtet werden, die Brandschutzleistungen unter Beachtung der vergaberechtlichen Regelungen im Wettbewerb neu auszuschreiben.Die Vergabekammer hielt den Nachprüfungsantrag für unzulässig. Ihrer Ansicht nach kam es nicht mehr darauf an, ob unter Berücksichtigung der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter und der dringenden sowie lediglich interimsweisen Beauftragung bis zur Fertigstellung des Neubaus eine Ausschreibung entbehrlich gewesen sein könnte.

In ihrer Begründung folgte die Vergabekammer dem Vortrag von Leinemann und führte aus, dass der geschlossene Vertrag nicht mehr angreifbar sei. Der Vertragsschluss lag bereits mehr als sechs Monate zurück und genoss somit Bestandsschutz. Denn die Feststellung der Unwirksamkeit einer De-facto-Vergabe ist gemäß § 135 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich. Diese Sechsmonatsfrist soll Rechtssicherheit schaffen.

Das Konkurrenzunternehmen legte gegen die Entscheidung der Vergabekammer Rechtsmittel ein. Auf seine sofortige Beschwerde hin bestätigte indes auch der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle in der Verhandlung im Januar 2020 die Entscheidung der Vergabekammer. Die Regelung in § 135 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GWB sei eindeutig, und das Bedürfnis nach Rechtssicherheit überwiege nach Ablauf der geregelten Frist. Da die sofortige Beschwerde daraufhin zurückgenommen wurde, erging kein Beschluss mehr, die Entscheidung der Vergabekammer ist bestandskräftig.

Das Ergebnis dieses Falls stärkt die Rechtssicherheit bei allen Beteiligten. Auftraggeber können sich auf den Bestandsschutz bestehender Altverträge verlassen und sollten auch die Möglichkeit beachten, die Sechsmonatsfrist gemäß § 135 Abs. 2 S. 2 GWB durch eine Bekanntmachung auf 30 Tage zu verkürzen. Im Kölner Büro von Leinemann freut man sich über diesen Erfolg für den Mandanten.