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Haftung des Auftragnehmers für gelieferte Materialien nur in Ausnahmefällen!

OLG Koblenz, Urteil vom 02.11.2018 – 1 U 725/16
BGH, Beschluss vom 31.07.2018 – VII ZR 271/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Im Rahmen eines (Bau-) Vertrages übernahm der Auftragnehmer die Ein- und Errichtung einer Melkanlage gegenüber einem Landwirt (Auftraggeber). Die Melkanlage und die dazugehörende Systemsteuerung bezog der Auftragnehmer von einem Lieferanten, der ihn verpflichtete, die Melkanlage exakt nach seinen Vorgaben zu montieren und einzustellen. Die von der Einbauverpflichtung mitumfasste Systemsteuerung war von Beginn an nicht funktionstauglich. Dem Auftraggeber entstand dadurch ein Schaden in Höhe von über EUR 770.000,00, weil das Melkgeschirr vor Beendigung des Melkvorgangs abfiel und der geplante Erlös für die Milch nicht erzielt werden konnte. Darüber hinaus kam es zu Verletzungen der Tiere und weiteren Schäden durch beispielsweise erhöhten Arbeitsaufwand des Auftraggebers. Er nahm dem Auftragnehmer auf Schadensersatz in Anspruch.

Das OLG Koblenz sprach dem Landwirt den begehrten Schadensersatz zu. Dabei ließ es offen, ob es sich um einen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag handelt, weil es für den Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB keine Rolle spiele. Der Mangel an der Systemsteuerung, die unstreitig von dem Lieferanten des Auftragnehmers geliefert wurde, sei durch einen Sachverständigen in einem vorgeschalteten selbstständigen Beweisverfahren festgestellt worden. Das OLG wies darauf hin, dass der Auftragnehmer eines Werkes grundsätzlich nicht für Mängel einer zugelieferten Ware verantwortlich sei und somit das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden fehle. Ebenso sei ein externer Lieferant auch prinzipiell nicht Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers i.S.v. § 278 BGB. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch eine Ausnahme, da der Lieferant die gesamte Installation und Einrichtung der Melkanlage bestimmt und gesteuert und es insoweit auch Absprachen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber gegeben habe. Damit sei der Lieferant aus seiner reinen Lieferantenrolle herausgetreten und habe sich an der Erfüllung der Pflichten des Auftragnehmers beteiligt.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Koblenz ist als absoluter Ausnahmefall zu betrachten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Lieferant, der schlicht Materialien bzw. Baustoffe liefert nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1978, VII ZR 84/77). Bei diesem Grundsatz verbleibt es auch nach dem Urteil des OLG Koblenz, weil hier nicht auf die reine Lieferantenstellung abgestellt wurde, sondern der Lieferant diese überschritten hat und in einer „Quasi-Nachunternehmerstellung“ für den Auftragnehmer tätig wurde und im Rahmen dessen Abstimmungen unmittelbar mit dem Auftraggeber stattfanden.

Autor

Dr. Amneh Abu Saris

Dr. Amneh Abu Saris

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