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Behinderungen sind auch in der Corona-Krise hinreichend anzuzeigen!

Die Corona-Krise stellt einen Fall der höheren Gewalt dar. Sie entbindet den Auftragnehmer jedoch nicht von einer hinreichenden Anzeige der durch die Pandemie bedingten Behinderungen.

Glaubt ein Auftragnehmer (AN) in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen behindert zu sein, hat er dies dem Auftraggeber (AG) unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er Ansprüche aus der Behinderung ableiten will (vgl. § 6 Abs. 1 VOB/B). Behinderungen sind insbesondere diejenigen Sachverhalte, die entweder aus dem Risikobereich des AG stammen oder solche, die weder der Risikosphäre des AG noch derjenigen des AN zuzuordnen bzw. für den AN unabwendbar sind. Behindernde Umstände können sich gewiss auch aus der Corona-Krise ergeben, die einen Fall der höheren Gewalt darstellt. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn Arbeitskräfte aufgrund von inländischen oder ausländischen Auflagen nicht einreisen dürfen oder sich in Quarantäne befinden, Materialien wegen Betriebs- oder Grenzschließungen nicht geliefert werden können oder Baustellen sich in Risikogebieten befinden. Darin zeigt sich bereits, dass die Gründe einer coronabedingten Behinderung vielfältig sein können. Ob daraus tatsächlich eine Behinderung des AN folgt, die weitergehende Ansprüche begründet, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

Bei einigen Bauvorhaben sind mit Beginn der Corona-Krise und insbesondere seit Geltung von Schutzauflagen Behinderungen angezeigt worden, die mit der Pandemie und ihren Auswirkungen begründet werden. Zugegeben, teilweise kam es bei den besagten Bauvorhaben bereits vorher zu Unstimmigkeiten zwischen dem AG und dem AN sowie zu Verzögerungen in der Ausführung der Leistung. Das bedeutet aber nicht, dass eine Behinderung von vornherein abzulehnen ist. Dem AG ist vielmehr zu empfehlen, sich die angezeigten Umstände genauestens anzusehen, wenn er nicht die Folgen unterbliebener Maßnahmen tragen will.

Der AN darf sich hingegen in seiner Anzeige nicht bloß auf die „bekannten Beschränkungen“ oder auf die „herrschende Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Krise“ beziehen. Einer Behinderungsanzeige kommt eine Schutz-, Informations- und Warnfunktion zu. Der AG soll über die Behinderung und ihre Auswirkungen informiert, vor Störungen gewarnt und ihm soll Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen, um die Folgen so gering wie möglich zu halten. Daneben soll der AG auch vor unberechtigten Ansprüchen des AN geschützt werden, die aus der Behinderung resultieren können.

Bloße Bezugnahmen auf die Krisensituation genügen den Anforderungen an eine hinreichende Behinderungsanzeige nicht. Der AN kann Ansprüche aus der Behinderung dann nur noch geltend machen, wenn sowohl die Tatsache der Behinderung als auch deren hindernde Wirkung offenkundig waren. Eine solche Offenkundigkeit wird jedoch im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht automatisch anzunehmen sein.

Zur Vermeidung solcher Unklarheiten sollte der AN stets konkret angeben, welche durch die Pandemie bedingten Umstände wie auf den Bauablauf einwirken. Als Argumentationsgrundlage können die rechtlichen Hinweise zur höheren Gewalt oder konkret behördlich angeordneten Maßnahmen verwendet werden.

 

 

Autor

Dr. Amneh Abu Saris

Dr. Amneh Abu Saris

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