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Wer überwacht den überwachenden Fachplaner?

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2021 – 24 U 101/20

Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 16.03.2021 (24 U 101/20) auseinanderzusetzen.

Zum Fall

Die Entscheidung betrifft einen Architekten, der u.a. mit der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) beauftragt wurde. Im Wege einer Widerklage wird der Architekt wegen Planungs- und Überwachungsfehlern in Anspruch genommen.

Hierunter finden sich Beanstandungen an in der Erde verlegten Lüftungsrohren zur Belüftung des Wintergartens. Tatsächlich war die Ausführung der Rohre mangelhaft; dies wurde sachverständig festgestellt. Die Lüftungsrohre wurden gesondert durch einen Fachplaner für Technische Gebäudeausrüstung (TGA) geplant, der die Arbeiten zudem zu überwachen hatte (Leistungsphase 8). Im Kern wird der Architekt also wegen Mängeln an der Ausführung von Arbeiten in Anspruch genommen, die für sich genommen bereits vom Fachplaner zu überwachen waren.

Die Entscheidung

Zu Recht, so das OLG Hamm. Das Gericht stellt– entgegen der Entscheidung in erster Instanz – insoweit zunächst fest, dass – auch wenn es sich aus handwerklicher Sicht um eine Selbstverständlichkeit handele – die korrekte Ausführung der Lüftungsrohre eine hohe gesundheitliche Relevanz aufweisen könne. Daraus könne im Einzelfall eine besondere Überwachungspflicht folgen (was im konkreten Fall allerdings weiterer sachverständiger Untersuchungen bedurfte).

Sofern jedenfalls eine solche Pflicht angenommen werden könne, hätte der Architekt seine in Leistungsphase 8 bestehende Überwachungspflicht nicht erfüllt. Der Architekt hätte insoweit den Fachplaner für TGA dahingehend überwachen müssen, dass dieser seinerseits die Arbeiten des ausführenden Unternehmens überwacht.

Ergebnis

Zur Beantwortung der eingangs aufgeworfenen Frage, wer den überwachenden Fachplaner zu überwachen hat stellt das OLG Hamm insoweit fest: der mit Leistungsphase 8 beauftragte Architekt.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr den ausufernden Haftungsumfang des Architekten auf. Zum einen hält das Gericht eine Überwachungspflicht auch von handwerklichen Selbstverständlichkeiten zumindest für möglich, was vor dem Hintergrund gesundheitlicher Relevanz indes nachvollziehbar ist.

Zum anderen sieht das OLG Hamm sodann die Verantwortlichkeit des Architekten in Leistungsphase 8 zu prüfen, ob die Fachplaner ihrerseits den ihnen obliegenden Überwachungspflichten nachkommen.

Autor

Kai Linnemannstöns

Kai Linnemannstöns

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