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Bauherr muss Gartenplaner mangelfreie Architektenpläne übergeben!

Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, trifft ihn grundsätzlich die Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlage beauftragten Architekten die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat der mit der Objektplanung beauftragte Architekt diese fehlerhaft erstellt, muss sich der Besteller dessen Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlage beauftragten Architekten zurechnen lassen.

 

BGH, Urt. v. 14.07.2016 - VII ZR 193/14

 

Die Parteien streiten über Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Neubau einer Schule. Die klagende Gemeinde hatte den Beklagten Architekten mit der Planung und Überwachung des Neubaus einer Schule beauftragt. Zudem hat sie der ebenfalls beklagten Landschaftsarchitektin die Planung und Überwachung des Baus der Freianlage übertragen. Nach einiger Zeit wurde in verschiedenen Räumen des Gebäudes Schimmelbildungen festgestellt, die auf massivem und dauerhaftem Feuchteeintrag in das Gebäude beruhten. Die Gemeinde verlangt von den Architekten als Gesamtschuldner ca. EUR 536.000,00 an Sanierungskosten. Die Landschaftsarchitektin wendet Mitverschulden des Bestellers ein, weil die ihr übergebene Architektenplanung fehlerhaft gewesen sei. Dem folgt das OLG nicht.

 

Der BGH ist anderer Ansicht und verweist den Rechtsstreit an das OLG zurück. Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlage zu diesem Objekt, darf der mit der Planung der Außenanlage beauftragte Architekt erwarten, dass die ihm vom Besteller zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen zutreffende Angaben über die Umstände teilten, die er für seine eigene Planung benötigt. Die Übergabe der Pläne und Unterlagen stellt in diesem Fall eine Mitwirkungshandlung des Bestellers zur Erlangung einer sachgerechten Planung der Außenanlage dar. Der Besteller erfüllt damit seine Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlage beauftragten Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Stammen die übergebenen Pläne von dem mit der Objektplanung beauftragten Architekten, muss der Besteller sich die Mitverursachung des in Folge einer mangelhaften Planung eingetretenen Schadens durch diesen gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung des ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat.

 

Fazit

Der BGH setzt seine Rechtsprechung mit dieser Entscheidung konsequent fort. Danach trifft den Besteller die Obliegenheit, mangelfreie Planunterlagen anderen Baubeteiligten zur Ausführung ihrer Leistung zur Verfügung zu stellen. Zuletzt hat der BGH dies im Rahmen der Planübergabe an den bauleitenden Architekten (BGH, Urt. v. 27.11.2008 – VII ZR 206/06 IBR 2009, 90) und den Tragwerksplaner (BGH, Urt. v. 15.05.2013 - VII ZR 257/11, IBR 2013, 476) so entschieden. Dabei muss sich der Besteller das fehlerhafte Verhalten desjenigen, der den weitergegebenen Plan gefertigt hat, als eigenes Verschulden gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Anders zu beurteilen ist die Rechtslage im Rahmen der Bauaufsicht. Demgegenüber entfällt eine Haftung des Bestellers über § 278 BGB für Fehler des Architekten bei der örtlichen Bauaufsicht; insoweit ist der Architekt nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherren (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1973 – VII ZR 153/71, BauR 1974, 205). Anders ausgedrückt: Baubeteiligte habe gegenüber dem Besteller selbstverständlich keinen Anspruch auf Überwachung ihr eigenen Leistung.

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