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Auch die Planerhaftung hat Grenzen!

OLG Dresden Urteil vom 04.06.2019 - 10 U 1545/14

Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung scheinbar postulierte unbeschränkte Haftung der Objektüberwacher auch für Ausführungsfehler hat mit der zuletzt ergangenen Entscheidung des OLG Schleswig (Urteil vom 25.03.2020 – 12 U 162/19) bereits Risse bekommen. Auch das OLG Dresden setzt mit seinem Urteil vom 04.06.2019 - 10 U 1545/14 wieder deutliche Akzente zugunsten einer eingeschränkten Haftung der Planer, insbesondere wenn der Auftraggeber aus Gründen der Kostenersparnis Leistungsphase 8 eingespart hat und das ausführende Unternehmen ein ausgewiesenes Fachunternehmen ist.

Sachverhalt:

Der Auftraggeber verlangt von dem mit den Leistungsphasen 1 - 7 beauftragten Architekten (A) und von dem mit den statischen Berechnungen für die Tragwerksplanung beauftragten Tragwerksplaner (T) Schadensersatz wegen des Teileinsturzes eines historischen Gebäudes im Zuge der Ausführung von Sanierungsarbeiten. Die Planung sah vor, die Kelleraußenwand durchzubrechen und zu unterfangen, wobei T die Tragkraft der Doppel-T-Träger, die das Gewicht der Gebäudeaußenwand tragen sollten, berechnet hatte. Im Zuge des Durchbruches brachen die im Bereich des Baubehelfs befindliche Gebäudeaußenwand nebst Außenwand des Seitenhauses sowie die Geschossdecken und der Dachstuhl ein. A und T lehnten jegliche Haftung ab.

Dem folgte das OLG und wies die Klage ab. Die Berechnung der T-Träger durch T war für den Einsturz nachweislich nicht ursächlich. Zum Hinweis auf mögliche Risiken bei der Bauausführung war T nicht verpflichtet. Er durfte davon ausgehen, dass das überregional tätige, renommierte Bauunternehmen mit einschlägiger Erfahrung bei der Altbausanierung mit den Arbeiten zur fachgerechten Herstellung des Mauerdurchbruchs vertraut ist. Hinsichtlich des A wurde nicht bewiesen, dass er beauftragt war, die Ausführung des Objekts zu überwachen. Mit der teilweisen Anwesenheit des A bei der Ausführung und Teilnahme an Baustellenberatungen habe dieser keine Bauüberwachung übernommen.

Fazit:

Der Streit ist für die Planer gut ausgegangen. Um Haftung aus nicht schriftlich beauftragten Leistungsphasen und besonderen Leistungen aber zu vermeiden, sollten insofern Leistungen aber gar nicht erst erbracht werden. Werden solche Leistungen an Planer herangetragen, sollte daher entweder auf eine ergänzende förmliche Beauftragung hingewirkt werden oder auf jegliche Leistungserbringung verzichtet werden.

Autor

Julia Barnstedt

Julia Barnstedt

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