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Bei der Genehmigung zur Begründung von Wohnungseigentum kommt es auf das Datum der Antragstellung an

KG, Beschluss vom 05.01.2016 – 1 W 1032/15

Am 14.03.2015 ist die Berliner Umwandlungsverordnung (UmwandV) in Kraft getreten. Danach darf für alle Grundstücke im Bereich einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB Wohnungs- oder Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nur mit Genehmigung begründet werden, § 1 UmwandV. Die Verordnung ist nur für Anträge anwendbar, die ab 03.03.2015 beim Grundbuchamt gestellt werden, § 3 S. 3 UmwandV. Problematisch war die Behandlung der Fälle, bei denen die für den Antrag notwendige Abgeschlossenheitsbescheinigung erst nach der Antragstellung eingereicht wurde. Das KG hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass es für die Anwendbarkeit der Umwandsverordnung auf das Datum der Antragstellung ankommt.

Das der Entscheidung zugrundeliegende Grundstück in Friedrichshain-Kreuzberg steht im Bereich einer dem Milieuschutz dienenden Erhaltungsverordnung i. S. v. § 172 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BauGB. Der Eigentümer beabsichtigte das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufzuteilen. Der Antrag auf Teilung gemäß § 8 WEG wurde vor dem 03.03.2015 gestellt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde erst später, nach dem 03.03.2015, erteilt und dem Grundbuchamt nachgereicht. Das Grundbuchamt verlangte für die Eintragung im Grundbuch die Vorlage einer Genehmigung i. S. v. § 1 UmwandV.

Das KG sieht kein Bedarf einer Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Zwar liegt das Grundstück im Bereich einer dem Milieuschutz dienenden Erhaltungsverordnung. Das Grundbuchamt hat die Eintragungen im Grundbuch nur vorzunehmen, wenn ein Genehmigungsbescheid der Gemeinde vorliegt. Gleichwohl sei die UmwandV für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Antrag vor dem 03.03.2015 gestellt wurde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung erst nachträglich erteilt und beim Grundbuchamt nachgereicht worden sei. Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind der Eintragungsbewilligung ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen, § 7 Abs. 4 WEG. Das KG wies darauf hin, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung dem Grundbuchamt die Prüfung erleichtern soll, ob die Sollvorschrift, § 3 Abs. 2 WEG, beachtet wurde. Da eine Eintragung nur bei Vorlage einer solchen Bescheinigung erfolgt, ist das KG der Ansicht, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur eine formelle Eintragungsvoraussetzung darstellt. Das Vorliegen der Abgeschlossenheit selbst und die darüber ausgestellte Bescheinigung der Behörde seien keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum (BGH, Urteil vom 18.07.2008 – V ZR 97/07). § 3 S. 3 UmwandV diene dem Schutz derjenigen, die auf den Bestand der geltenden Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Antragstellung vertraut haben. Es gibt daher nach Ansicht des KG keinen Grund, den formellen Nachweis der Abgeschlossenheit nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung zuzulassen.

Fazit

Bei der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum in Berliner Milieuschutzgebieten kommt es auf das Datum der Antragsstellung bei der Bauaufsichtsbehörde an und nicht auf den Zeitpunkt des Vorliegens der für den Antrag notwendigen Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Autor

Shushanik Röcker, LL.M.

Shushanik Röcker, LL.M.

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