News | Newsletter | Neues zum Baurecht 01/2019
Auftraggeber muss sich nicht mit einem Minderungsbetrag abspeisen lassen!
BGH, Beschluss v. 10.10.2018, VII ZR 229/17
Der Auftraggeber muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird.
Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen Baumängeln. Die Klägerin (AG) beauftragte die Beklagte (Architekt) mit der Planung und Überwachung des Baus eines Hauses. Nach Abnahme des Bauwerks traten an den südlichen Kellerwänden feuchte Flecken auf. Wegen der Feuchtigkeit kam es zu Schimmelbildung an der Untersicht der Holzschalung am austragenden Dach.
Nachdem die Mängelbeseitigung an einer Tauchpumpe der Drainage fehlgeschlagen war, leitete die Klägerin ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Schichtdicke der Dickbeschichtung der Kelleraußenwände nicht ausreiche und die Drainage Mängel aufweise. Zur Sanierung sei entweder eine Abdichtung des Kellers gegen drückendes Wasser oder die Herstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung gegen nicht stauendes Sickerwasser und einer ordnungsgemäßen Drainage mit Entwässerung durch gegebenenfalls mehrere Sickerbrunnen bzw. durch einen Pufferspeicher mit Versickerungsmöglichkeit vorzunehmen.
Daraufhin verlangte der AG von den Architekten Schadensersatz in Höhe von EUR 332.355,79 sowie Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht für darüber hinausgehende Schäden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth und das OLG Nürnberg verurteilten die Architekten – wenn auch in unterschiedlicher Höhe – zum Schadensersatz. Die Architekten legten Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügten die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG. Dieses sei dadurch verletzt, dass sich das Berufungsgericht nicht mit ihrem im ersten und zweiten Rechtszug gehaltenen Sachvortrag befasst habe, die Versickerungslösung führe zu keiner Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, weil das Restgrundstück der Klägerin nicht bebaubar sei.
Mit Erfolg! Der BGH hebt die Entscheidung auf und weist den Rechtsstreit zurück.
Nach Ansicht des BGH liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG vor, da nicht ausgeschlossen sei, dass das Berufungsgericht die Zumutbarkeit der Versickerungslösung für den AG anders beurteilt hätte, wenn es das betreffende Vorbringen der Architekten bei seiner Entscheidung berücksichtigt hätte. Danach wird das Berufungsgericht zum einen die weiteren von den Architekten mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen zu prüfen und zum anderen auf der Grundlage des wechselseitigen Parteivorbringens Feststellungen dazu zu treffen haben, welche Art der Abdichtung vertraglich vereinbart war.
Fazit
Der BGH hat mit seiner Entscheidung nochmals die Wichtigkeit des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG hervorgehoben, deren Verletzungen leider immer wieder festzustellen sind. Spannender und auf den ersten Blick nicht direkt zu erkennen ist bei der Entscheidung jedoch vielmehr die „Segelanweisung“ des BGH an das OLG. Der BGH hat das OLG darauf hingewiesen, dass maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung das vertraglich geschuldete Werk ist. Diesen Zustand hat der Unternehmer herzustellen. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der AG grundsätzlich nicht akzeptieren. Der AG muss sich vor allem nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird. Diesbezüglich verweist der BGH auf seine ständige Rechtsprechung, insbesondere auf die Entscheidungen vom 27.03.2003, VII ZR 443/01 und vom 24.04.1997, VII ZR 110/96.
Anders kann die Frage auch gar nicht beantwortet werden: das Recht des AG auf Minderung bei nicht vertragsgemäßer Herstellung des Werkes gemäß § 638 BGB ist durch eine einseitige Willenserklärung auszuüben und steht alleine zur Disposition des AG. Der Unternehmer hin-gegen hat nicht zu entscheiden, ob er eine Mängelbeseitigung vornimmt oder den AG mit einem Minderungsbetrag abspeisen möchte.
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