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Mängelansprüche für vorbehaltene Mängel verjähren ab Abnahme!

Gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B verjährt der Anspruch des Auftraggebers (AG) gegen den Auftragnehmer (AN) auf Mangelbeseitigung in zwei Jahren, und zwar gerechnet ab dem Zugang des schriftlichen Mängelbeseitigungsverlangens. Rügt der AG den Mangel erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, verschafft er sich dadurch die Möglichkeit, sein Recht auf Nachbesserung auch über die Mangelbeseitigungsfristen des § 13 Abs. 4 VOB/B hinaus zu wahren. Nach Ansicht des Landgerichts München gelte dies nicht für solche Mängel, derentwegen der AG bei der Abnahme einen Mangelvorbehalt i.S.d. § 640 Abs. 3 BGB erklärt. Fordert AG den AN nach der Abnahme zur Beseitigung dieser Mängel auf, greife § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B nicht.

LG München I, Urteil vom 18.09.2019 - 11 O 9751/18

Rechtliche Ausgangslage:

Gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen die Mängelansprüche bei Bauwerken einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Vereinbaren die Parteien die VOB/B und treffen sie hinsichtlich der Gewährleistungsphase keine anderslautende Regelung, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken vier Jahre, § 13 Abs. 4 Nr. 1 S. 1 VOB/B. In diesem Kontext bildet § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B eine Besonderheit. Danach verjährt der Anspruch auf Beseitigung gerügter Mängel innerhalb von zwei Jahren. Das führt nicht dazu, dass die fünf- bzw. vierjährige Gewährleistungsphase auf zwei Jahre verkürzt wird. Ganz im Gegenteil. Diese zweijährige Frist beginnt erst mit dem Zugang der schriftlichen Mangelbeseitigungsaufforderung zu laufen und endet nicht vor Ablauf der Regelverjährungsfrist. D.h., rügt der AG kurz vor Ablauf der Gewährleistungsphase einen Mangel, verlängert sich diesbezüglich die Verjährungsfrist um zwei Jahre (vgl. Leinemann-Schliemann, VOB/B, § 13, Rn. 236 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 BGB AGB-rechtlich unbedenklich, und zwar auch für den Fall, dass die Parteien abweichend zu § 13 Abs. 4 Nr. 1 S. 1 VOB/B eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vereinbaren (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2018 – 5 U 99/15). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Aufforderung zur Mangelbeseitigung nur ein einziges Mal die neue Verjährungsfrist in Gang setzt. Sonst hätte der AG faktisch die Möglichkeit, durch das rechtzeitige Wiederholen von Mangelbeseitigungsaufforderungen eine 30-jährige Verjährungsfrist herbeizuführen (vgl. Leinemann-Schliemann, VOB/B, § 13, Rn. 240 m.w.N.). Darüber hinaus wird der Lauf der Fristen des § 13 Abs. 4 VOB/B nur hinsichtlich derjenigen Mängel gehemmt, die in der Mangelbeseitigungsaufforderung konkret benannt sind (a.a.O. Rn. 238 m.w.N.).

Der Sachverhalt:

Der AG beauftragt den AN mit der Erweiterung von zwei Bauwerken. Am 15.09.2011 erklärt der AG die Abnahme des Bauwerks Nr. 1, wobei das Gewährleistungsende auf den 14.09.2016 festgelegt wird. Bei der Abnahme rügt der AG einige Mängel und behält sich gemäß § 640 Abs. 3 BGB die Geltendmachung von Mängelrechten vor. Kurz vor Ablauf der Gewährleistungsphase fordert der AG den AN mit Schreiben vom 06.08.2016 zur Beseitigung der bei der Abnahme gerügten Mängel auf. Der AN kommt dem nicht nach und legt stattdessen – nachdem zwischenzeitlich auch das Bauwerk Nr. 2 abgeschlossen und abgenommen wurde - die Schlussrechnung. Da die Schlussrechnung nicht vollständig beglichen wurde, klagt der AN 2018 offenen Restwerklohn ein. Der AG verteidigt sich zunächst mit einem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 641 Abs. 3 BGB. Der AG stellt dabei zum einen auf die bei der Abnahme gerügten Mängel und zum anderen auf andere erst nachträglich festgestellte und im Jahr 2016 gesondert gerügte Mängel ab. Sodann erhebt der AG am 16.08.2018 Widerklage und verlangt von dem AN gemäß § 637 Abs. 3 BGB Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung. Der AN wendet Verjährung ein.

Das Urteil:

Die Klage des AN ist erfolgreich, die Widerklage des AG nur teilweise! Die Werklohnklage des AN ist begründet. Nach Ansicht des Landgerichts München könne sich der AG nicht (mehr) auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB berufen, wenn er zeitgleich im Wege der Widerklage Kostenvorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB geltend macht. Die Widerklage ist nur zum Teil erfolgreich, und zwar nur hinsichtlich derjenigen Mängel, die der AG erstmals nach der Abnahme in 2016 rügte. Die schriftlichen Mängelbeseitigungsaufforderungen führten zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B. Hinsichtlich derjenigen Mängel, die der AG bereits bei der Abnahme rügte, könne sich der AN auf die Verjährung des geltend gemachten Kostenvorschussanspruchs berufen. Denn § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B sei – so das LG München – nicht auf solche Mängel anwendbar, die bereits bei der Abnahme gerügt werden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B, der auf die Rüge der "während der Verjährungsfrist hervorgetretenen Mängel" abstellt. Des Weiteren führt das Landgericht – leider ohne Begründung – aus, bei Mängeln, die bereits bei der Abnahme gerügt und seitdem somit bekannt sind, bestehe kein Bedürfnis, die Verjährung über die Gewährleistungszeit hinaus zu verlängern.

Fazit:

Der Streit um die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist ein Dauerbrenner. Da der Lauf der Fristen gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B nur hinsichtlich derjenigen Mängel gehemmt wird, die in der Mängelbeseitigungsaufforderung konkret benannt sind, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass aus ein und demselben Bauvertrag heraus hinsichtlich unterschiedlicher Mängel unterschiedliche Verjährungsfristen laufen. D.h., für den AG ist eine umfassende Dokumentation und ein sorgfältiges Mängelmanagement unerlässlich, um Gewährleistungsansprüche rechtzeitigt geltend zu machen und um sich – ggf. unter Zuhilfenahme verjährungshemmender Maßnahmen - nicht der Gefahr der Verjährung auszusetzen. Gleiches gilt umgekehrt für den AN, der sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auf § 214 BGB berufen und die Mangelbeseitigung wegen eingetretener Verjährung verweigern darf.

Autor

Dr. Danilo Rosendahl

Dr. Danilo Rosendahl

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