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COVID-19 als Fall der höheren Gewalt: Rechtsfolgen und Praxistipp

1. COVID-19 – ein Fall höherer Gewalt

COVID-19 bzw. die sogenannte Corona-Krise ist als ein Fall der höheren Gewalt einzuordnen. Unter höherer Gewalt versteht die Rechtsprechung einheitlich ein Ereignis, welches keiner Sphäre einer der Vertragsparteien zuzuordnen ist, sondern von außen auf die Lebensverhältnisse der Allgemeinheit oder einer unbestimmten Vielzahl von Personen einwirkt und objektiv unabwendbar sowie unvorhersehbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 – III ZR 108/03). Unter diesem Begriff werden grundsätzlich auch Krankheiten und Seuchen gefasst (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – X ZR 142/15). Zwar sind die aktuellen Entwicklungen weiter zu beobachten, allerdings dürfte mit der Einordnung der Corona-Krise als Pandemie durch die WHO vom 11.03.2020 insoweit zunächst Klarheit bestehen und von höherer Gewalt auszugehen sein.

2. Rechtsfolgen höherer Gewalt: Störung des Bauablaufs

Die Rechtsfolgen eines Falls der höheren Gewalt sind zwar vielfältig und daher im Einzelfall unter Beachtung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen. Zu denken ist insoweit insbesondere an Fälle von Quarantänemaßnahmen gegenüber dem Personal, Baufelder in Risikogebieten, Einschränkung des Warenverkehrs usw. Denn diese Folgen der Corona-Krise können Auswirkungen auf den Bauablauf und damit in letzter Konsequenz auf die vertragliche Pflicht zur Einhaltung von vereinbarten Terminen haben.

2.1 Grundsatz: Unterbrechung der Ausführung und Verschiebung von Terminen

Bei höherer Gewalt wird die dadurch betroffene Vertragspartei grundsätzlich temporär von ihren vertraglichen Leistungspflichten frei, ohne dass die andere Vertragspartei deswegen hieraus Ansprüche herleiten könnte.

Der Eintritt von höherer Gewalt kann dazu führen, dass für eine gewisse Zeit nicht geleistet werden muss. D. h. Vertragspflichten – Leistungsausführung, Lieferung von Material usw. – werden erst einmal ausgesetzt und nach dem Ende des außerordentlichen Ereignisses wieder-eingesetzt. Dies ist dann der Fall, wenn durch das Vorliegen höherer Gewalt die Leistungserbringung unzumutbar gestört – unmöglich – geworden ist (vgl. Palandt-Grüneberg BGB-Kommentar, 79. Auflage 2020, § 313 BGB, Rn. 32). Denkbar ist eine solche Unterbrechung vor allem bei Schwierigkeiten bei Materiallieferungen oder aber bei einem Ausfall von Arbeitskräften aufgrund von Quarantänemaßnahmen. Damit sich ein Auftragnehmer hierauf aber berufen kann, hat er – insbesondere beim VOB/B-Vertrag – seiner Warn- und Hinweispflicht nachzukommen und Behinderung anzuzeigen.

Ein Fall der höheren Gewalt führt bei Einbeziehung der VOB/B nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B dazu, dass die Ausführungsfristen verlängert werden. Hierdurch werden Termine verschoben und sind im Zweifel gänzlich neu zu vereinbaren.

Auch wenn ein Fall der höheren Gewalt grundsätzlich nur zur (temporären) Entbindung von den Leistungspflichten und nicht zur Entstehung finanzieller Ansprüche führt, sind diese insbesondere bei Anordnung von Schutzmaßnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen und wären vielmehr im Einzelfall rechtlich zu begründen.

2.2 Ausnahme: Auflösung des Vertrages

In Ausnahmefällen kommt als ultima ratio unter Umständen sogar die vollständige Auflösung des Vertragsverhältnisses in Betracht.

Denn nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB können gravierende Sondersituationen dazu führen, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar und sachgerecht ist (vgl. Palandt-Grüneberg BGB-Kommentar, 79. Auflage 2020, § 313 BGB, Rn. 42). Diese drastische Folge kommt aber allenfalls dann zum Tragen, wenn durch eine Vertragsanpassung, beispielsweise durch Leistungsänderung oder terminliche Verschiebungen nicht mehr das ursprüngliche Risikogefüge wiederhergestellt werden kann.

Daneben beinhaltet der § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B ein Kündigungsrecht für beide Parteien, sofern die Unterbrechung der Bauausführung länger als drei Monate dauert oder wenn sicher feststeht, dass eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten unvermeidbar ist (Leinemann-Leinemann/Kues VOB/B-Kommentar, 7. Aufl. 2019, § 6 VOB/B, Rn. 275).

3. Fernwirkung von COVID-19: behördliche Anordnungen

Unabhängig vom konkreten Vorliegen eines Falls der höheren Gewalt sind zudem behördliche Anordnungen geeignet, die oben dargestellten Rechtsfolgen auslösen. Solche sind, mit Blick auf die Situation in Italien oder Österreich, aber auch die hierzulande erfolgenden staatlichen Maßnahmen, nur allzu realistisch.

Die behördlichen Möglichkeiten zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren nach dem Infektionsschutzgesetzt (IfSG) sind zudem weitreichend. Hier-unter fallen insbesondere die vorerwähnten Quarantänemaßnahmen gegenüber dem Personal, welche nach § 30 IfSG behördlich angeordnet werden können. Die Umsetzung solcher Maß-nahmen begründet einen Bauzeitverlängerungsanspruch.

4. Praxistipp

Aufgrund der leider weiterhin fortschreitenden Verbreitung von COVID-19 lassen sich die Folgen der Krise nicht abschätzen. Indes dürften die Auswirkungen auch die Bauwirtschaft betreffen und neben der eigenen Leistungsausführung auch die etwaigen Nachunternehmer sowie die Lieferketten betreffen.

Um weiterreichende nachteilige wirtschaftliche Folgen zu reduzieren, sollte das Entstehen oder Bestehen von Beeinträchtigungen aufgrund von COVID-19 frühzeitig gegenüber dem Geschäftspartner angezeigt werden. Dies sollte der guten Ordnung durch eine „klassische“ Behinderungsanzeige erfolgen, um sich nicht unnötig angreifbar zu machen. Die rechtlichen Hinweise zur höheren Gewalt oder etwaig konkret behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen sollten dabei als Argumentationsgrundlage verwendet werden. Wobei es nicht bei rein abstrakten Ausführungen bleiben sollte. Vielmehr ist konkret darzulegen, wie sich die Corona-Krise auf die jeweilige Vertragserfüllung negativ auswirkt.

Autoren:
Felix Thomas
Jarl-Hendrik Kues 

Autor

Jarl-Hendrik Kues, LL.M.

Jarl-Hendrik Kues, LL.M.

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