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Mangelhafte Leistung trotz Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik

OLG München, Beschluss vom 27.03.2020, 20 U 4425/19 Bau

BGH, Beschluss vom 10.03.2021, VII ZR 58/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit dem Einbau einer Solarthermieanlage. Zwischen den Parteien war außerdem vereinbart, dass die Solarthermieanlage zur Optimierung der Heizungsanlage unter ökologischen Gesichtspunkten dienen sollte. Der Auftragnehmer erklärte dem Auftraggeber diesbezüglich, dass er mit dem Einsatz eines Durchlauferhitzers gute ökologische Ergebnisse erreicht habe, woraufhin der Aufraggeber dem Einbau eines Durchlauferhitzers zugestimmt hatte.

Nach Abschluss des Bauvorhabens behauptete der Auftraggeber, der Einsatz eines Durchlauferhitzers entspräche nicht der vereinbarten „ökologischen Optimierung“ und machte gegen den Auftragnehmer Mangelbeseitigungskosten im Rahmen eines Vorschussanspruchs geltend.

Der Auftragnehmer behauptete, er hätte auf Wunsch und in Absprache mit dem Auftraggeber eine Solaranlage in das bestehende Heizsystem mit bestehender Wärmepumpe eingebaut. Nach den Vorgaben des Auftraggebers hätten die vorhandenen Speicher im Keller entfernt werden sollen, weswegen ein System mit einem Speicher verwendet worden sei. Die von ihm ausgeführte Konstruktion genüge auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Der Auftragnehmer dringt mit seinen Einwänden nicht durch und muss den geltend gemachten Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Werkleistung des Auftragnehmers den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen folgend als mangelhaft eingestuft. Denn zum einen war die Ausführung mit einem elektrischen Durchlauferhitzer energetisch nicht sinnvoll, da für die Erhitzung des Brauchwassers jedenfalls zeitweise zusätzlicher Strom erforderlich wurde, was vom Auftraggeber gerade nicht gewollt war. Ökologisch sinnvoller hätte die Wärmeaufbereitung des Brauchwassers nach Auffassung des Sachverständigen über die vorhandene Wärmepumpe umgesetzt werden können. Zudem wären durch den nachgeschalteten elektrischen Durchlauferhitzer zusätzliche elektrische Leistungen von weit über 10.000 Euro Fixkosten gerechnet auf 20 Jahre entstanden.

Zum anderen kam es nach Auffassung des OLG München nicht darauf an, dass die Parteien den Einbau eines Durchlauferhitzers vereinbart hatten und der Auftragnehmer insoweit die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten hatte. Denn die Parteien hatten eine bestimmte Beschaffenheit, nämlich die Optimierung der Heizungsanlage unter ökologischen Gesichtspunkten, vereinbart. Insoweit bleibt es nach Auffassung des OLG München beim vom Auftragnehmer geschuldeten Werkerfolg, unabhängig davon, ob der Auftraggeber dem Einbau eines Durchlauferhitzers zugestimmt hatte. Diese Beschaffenheitsvereinbarung war nach Auffassung des OLG München alleiniger Bezugspunkt für die Beurteilung, ob die Werkleistung des Auftragnehmers mangelhaft ist oder nicht. Da die vom Auftragnehmer erbrachte Werkleistung, insbesondere nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies, die Heizungsanlage unter ökologischen Gesichtspunkten zu optimieren, war sie mangelhaft.

Fazit

Es ist nicht ausreichend, sich allein auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und deren Einhaltung im Rahmen der Bauausführung zu beschränken. Denn diese sind nicht alleiniges (ungeschriebenes) Merkmal des vertraglich vereinbarten Leistungs-Solls des Auftragnehmers. Vielmehr kommt es auf alle vertraglichen Vereinbarungen und sich daraus ergebende Anforderungen an. Hierzu gehören neben der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere auch Beschaffenheitsvereinbarungen. Erreicht das hergestellte Werk – trotz Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik – die vereinbarte Beschaffenheit nicht, ist es insgesamt mangelhaft. Daran ändern auch zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen zur konkreten Ausführung nichts, denn die Erfolgshaftung des Auftragnehmers bleibt auch dann bestehen. Die konkreten vertraglichen Vereinbarungen sind daher stets sorgfältig zu prüfen und umfassend einzuhalten.

Autor

Andrea Hierl

Andrea Hierl

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