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Wann ist die Leistung beim Wartungsvertrag als absolutes Fixgeschäft einzustufen

BGH, Urteil vom 20.05.2021 - VII ZR 38/20

Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) am 22. April 2008 mit drei einzelne Verträgen über die Instandhaltung von zwei Telekommunikationssystemen und einem Ortungssystem. Ab März 2016 zahlte der Auftraggeber die monatlich vereinbarte Vergütung nicht mehr, mit dem Argument die Verträge seien unwirksam und zudem aufgrund seiner zuvor ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund beendet. Der Auftragnehmer konnte daraufhin seine Wartungsleistungen nicht mehr erbringen.

Ein Jahr später forderte der anwaltliche Vertreter des Auftragnehmers den Auftraggeber unter Fristsetzung zur Zahlung der rückständigen Vergütung sowie monatlicher Pauschalen von jeweils 40 € als Verzugskosten auf.

Nachdem keine Zahlung erfolgte, erhob der Auftragnehmer Klage und machte die monatliche Vergütung nebst den Pauschalen (zu diesem Zeitpunkt 39 Pauschalen zu je 40 € für 13 Monate und je drei Verträge) gerichtlich geltend. 

In der ersten Instanz wird der Auftraggeber zur Zahlung der geltend gemachten Vergütung nebst Zinsen sowie einer einzigen Pauschale i.H.v. 40 € verurteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dagegen geht der Auftragnehmer in die Berufung und begehrt die weiteren 38 Pauschalen in Höhe von insgesamt 1520 € gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB. Die Berufung wurde zurückgewiesen, weshalb die Sache dem BGH vorgelegt wurde. Hier hatte die Revision des Auftragnehmers Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und zurück an das Berufungsgericht verwiesen.

Um den vom Auftragnehmer geltend gemachten Anspruch nach § 288 Abs.5 S.1 beurteilen zu können, bedurfte es weiterer Aufklärungen des Sachverhaltes in der Berufungsinstanz. Nach dieser gesetzlichen Regelung hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt übrigens auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Entgeltforderungen im Sinne von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sind Forderungen auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung. Nun hatte der Auftragnehmer seine Leistung ab März nicht mehr erbringen können, rechnete hierfür jedoch die Vergütung ab. Zu klären war also, ob gleichwohl der Vergütungsanspruch bestehen und somit Verzug mit der Zahlung eintreten konnte, so dass die Verzugskosten berechtigt waren. Eine Zahlungspflicht (des AG) würde gemäß § 326 Abs. 1 S.1 BGB entfallen, wenn der Schuldner (hier der AN) aufgrund der Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach § 275 BGB nicht mehr zu leisten bräuchte. § 275 BGB ist einschlägig, soweit die Leistung monatlich zu erbringen war und sie nun allein durch den Zeitablauf unmöglich geworden ist. Allerdings gibt es auch dazu im Gesetz Ausnahmen. Gemäß § 326 Abs. 2 BGB bleibt der Vergütungsanspruch (hier für die Wartungsleistung) auch im Fall einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung. bestehen, soweit der Gläubiger (der AG) für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Hierzu war im vorliegenden Fall insbesondere zu den Kündigungsumständen der Sachverhalt in der Berufungsinstanz nicht ausreichend festgestellt worden.

Weiterhin fehlten Feststellungen des Berufungsgerichts, ob die Leistungen der Klägerin in einem bestimmten - hier monatlich bemessenen - Zeitraum zu erbringen waren und die geschuldeten Leistungen mit Ablauf des jeweiligen Monats im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden sind, so dass sie als absolute Fixgeschäfte einzustufen wären. Der BGH stellte wieder einmal klar, dass absolute Fixgeschäfte Verträge sind, bei denen die Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nur bis zum Ablauf des Erfüllungszeitraums erbracht werden kann. Der gesetzliche oder vereinbarte Leistungszeitpunkt ist dabei so wesentlich nach dem Sinn und Zweck des Vertrags und nach der Interessenlage der Parteien, dass eine verspätete Leistung für den Gläubiger absolut sinnlos ist. In solchen Fällen tritt mit dem Zeitablauf die Unmöglichkeit der Leistung ein, weil dann der Leistungszweck nicht mehr erreicht werden kann.

Bei Dauerschuldverhältnissen – wie dem Wartungsvertrag - führt nach Auffassung des BGH eine Leistungsverzögerung zur Teilunmöglichkeit, wenn die verzögerte Leistung mit Ablauf des Monats nicht mehr nachgeholt werden kann. Davon ist auszugehen, wenn der Vertragszweck durch die verspätete Leistungserbringung nicht mehr erreicht werden kann.

Fazit:

Es ist – wie immer - der jeweilige Einzelfall zu betrachten, denn ob die Parteien der Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten, dass der Leistungszweck durch ein Nachholen der Leistung nicht mehr erreicht werden kann, ist - wenn der Vertragstext keine ausdrückliche Regelung enthält - unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln, wobei sich nach Auffassung des BGHs jeder Zweifel gegen die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts auswirkt. Soweit die Leistung noch nachträglich erbracht werden kann, liegt folglich kein absolutes Fixgeschäft vor.

Autor

Eva Hildebrandt-Bouchon, M.A.

Eva Hildebrandt-Bouchon, M.A.

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