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Mangelbeseitigungskostenklausel gilt auch für den Generalunternehmer

OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019, 4 U 17/16

Die Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel erfasst auch Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Generalunternehmer zur Beseitigung eines aufgetretenen Mangels seiner Werkleistungen in Bauleistungen eingreifen muss, die er selbst erstellt hat.

Im zugrunde liegenden Fall ist es im Rahmen von Tiefgaragenarbeiten eines Generalunternehmers aufgrund unzureichender Abdichtungshochführung an den aufgehenden Bauteilen der Tiefgarage zu Durchfeuchtungen der Tiefgaragendecke gekommen. Aufgrund dessen sieht sich der GU vertraglichen Ansprüchen auf Nachbesserung ausgesetzt. Zwecks Beseitigung des eigentlichen Schadens wäre es laut einem Sachverständigengutachten notwendig, die gebäudeanschließenden Terrassen- und Rasenflächen weiter abzusenken und sodann die Abdichtungsanschlüsse hinterlaufsicher auszuführen, das bedeutet insbesondere eine großflächige Entfernung der Begrünung einschließlich des Terrassenbelages auf der Abdichtung der Tiefgaragendecke.

Das OLG Rostock stellt zunächst heraus, dass alle Ansprüche, die mit dem Ausgleich oder der Beseitigung des Mangelschadens zusammenhängen und daher dem unmittelbaren Interesse des Bestellers an dem vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand entsprechen, dem nicht versicherten Leistungsgegenstand zuzuordnen seien. Ebenso seien Ansprüche wegen Schäden, die im Rahmen der Durchführung der Nacherfüllung verursacht werden, sog. Mangelbeseitigungsnebenkosten, grundsätzlich vom Erfüllungsausschluss der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) erfasst. Hierunter fielen auch die streitgegenständlichen Freilegungskosten. Weiter weist das OLG Rostock allerdings darauf hin, dass die Parteien des Versicherungsvertrages abweichend Deckungserweiterungen einbauen könnten. Hier wurde im Vertrag eine sog. Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel vereinbart, die einen Wiedereinschluss u.a. der Freilegungskosten zur Folge habe. Der Versicherungsschutz erstrecke sich damit auch auf Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten und erfasse insoweit zusätzlich die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Entscheidend sei auf dem Gebiet des Versicherungsrechts das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Ein juristischer Laie dürfe die Klausel so verstehen, dass sämtliche Mangelbeseitigungskosten versichert sind, solange nur ein über den Mangel hinausgehender Folgeschaden eingetreten ist und dieser die Mängelbeseitigung erforderlich macht. Lediglich die unmittelbaren Beseitigungskosten für den Mangel blieben ausgeschlossen. Schließlich enthalte die Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel keine Einschränkung dahingehend, dass der Schaden außerhalb der Werkleistung des Versicherungsnehmers auftreten müsse. Etwaige Unklarheiten diesbezüglich gingen nach überzeugender Absicht des OLG mangels einer eindeutigen Regelung ohnehin versicherungsrechtsspezifisch zu Lasten des Versicherers als Verwender der Versicherungsbedingungen. Im Ergebnis müsse der Versicherer aufgrund der extra eingeschlossenen Klausel die Freilegungskosten für den GU übernehmen.

Fazit:

Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass die Aufnahme einer Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel in den Versicherungsvertrag unbedingt zu empfehlen ist. Es kommt jedoch wie immer auf den Einzelfall an, ob eine Deckung tatsächlich zu gewähren ist. Leider bedarf es wie so oft erheblicher Überzeugungsarbeit gegen den Haftpflichtversicherer, um auch eindeutige Fälle zur Regulierung zu bringen, im Zweifel auch vor Gericht.

Autor

Igor Zarva, LL.M.

Igor Zarva, LL.M.

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