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Regelmäßige Verjährungsfrist für Kündigungsfolgeansprüche!

BGH, Urteil vom 10.10.2019, VII ZR 1/19

Ein Auftraggeber (AG) kündigt drei mit einer Auftragnehmerin (AN) geschlossene Reinigungsverträge zum 31.10.2013, wegen Mängel an der Leistung der AN. Im Folgenden verlangt er von ihr Schadensersatz in Form der Erstattung ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandener Mehrkosten. In den zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) zu den Verträgen wurde unter Verweis auf §§ 634a, 438 BGB vereinbart, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre beträgt. Der Auftraggeber erhebt am 01.11.2016 Klage, die dem Auftragnehmer am 08.11.2016 zugestellt wird und beansprucht Ersatz von Mehrkosten in Höhe von EUR 158.435,81, die ihm für die Beauftragung eines Drittunternehmens für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 31.05.2016 entstanden seien. Das LG und das OLG weisen die Klage wegen Verjährung ab.

Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist es zurück an das OLG, weil die Forderung jedenfalls nicht verjährt sei. Dies begründet der Senat damit, dass ein Schadensersatzanspruch nicht je nach geltend gemachten Kündigungsgrund einer eigenständigen (verjährungs-)rechtlichen Beurteilung unterzogen werden könne. Das habe das OLG verkannt, weil es für die Verjährungsfrist auf § 634a BGB bzw. auf die ZVB des Unternehmers abgestellt habe und dabei annahm, dass es um einen Folgeschaden aus der behaupteten Mangelhaftigkeit der Leistung der AN gehe. Werde dann der Zeitpunkt der Kündigung zum 31.10.2013 zugrunde gelegt, wäre die Verjährung mit Ablauf des 31.10.2015 eingetreten und die erst im November 2016 erhobene Klage damit verspätet. Der BGH stellt dementgegen klar, dass Streitgegenstand der Klage ein Schadensersatzanspruch des AG auf Erstattung der Mehrkosten ist, die ihm aufgrund der außerordentlichen Kündigung durch die Beauftragung von Drittunternehmen entstanden sei. Dabei könne dahinstehen, ob die Kündigung auf Mängel gestützt werde, weil es sich bei Kündigungsfolgeschäden um Mehrkosten und nicht um einen Schaden wegen der Beseitigung der Mängel handele. Auf einen solchen Anspruch finde die Verjährungsregelung aus §§ 195, 199 BGB Anwendung und nicht diejenige aus § 634a BGB.

Fazit:

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Bei Folgeschäden aus einer Kündigung folgt der Schadensersatzanspruch über die Mehrkosten aus den allgemeinen Schadensersatzrecht, also unmittelbar aus §§ 280 ff. BGB und nicht wegen Mangelhaftigkeit der Leistung aus §§ 634 Nr. 4, 280 BGB. Der Anspruch unterliegt somit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Im vorliegenden Fall war die Verjährungsfrist für die Mehrkostenansprüche des AG somit länger, als die vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Besondere Aufmerksamkeit ist jedoch bei Verträgen über Bauwerke sowie Planungs- und Überwachungsleistungen geboten, weil nach der Entscheidung des BGH für Mehrkostenansprüche nach Kündigung nicht die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt, sondern die Mehrkostenansprüche bereits nach drei Jahren, beginnend mit Schluss des Jahres, in dem die Kündigung erklärt wird, verjähren.

Autor

Dr. Amneh Abu Saris

Dr. Amneh Abu Saris

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