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Bahn frei (bzw. Plan frei) für Windenergie!

Im Rahmen des neuen Wind-an-Land-Gesetzes traten am 01.02.2023 unter anderem auch einige Änderungen im Baugesetzbuch in Kraft. Diese sollen zusammen mit dem neuen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) und weiteren Gesetzesänderungen den Ausbau von Windenergieanlagen erleichtern und beschleunigen.

Konkret zielen die Neuregelungen im BauGB offenbar vor allem darauf ab, dass bauplanungsrechtliche Vorgaben der Verwirklichung der Ziele des WindBG nicht entgegenstehen. Wichtigstes Ziel des WindBG ist es dabei, dass insgesamt zwei Prozent der Bundesfläche für die Windenergie zur Verfügung stehen sollen. Hierzu setzt der Gesetzgeber vor allem an zwei Stellen an – dem sogenannten „Planvorbehalt“, und der sogenannten „Länderöffnungsklausel“:

  • Der Planvorbehalt in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB hatte bislang zur Folge, dass die Errichtung von (u.a.) Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich nur in ausgewiesenen sogenannten Konzentrationszonen zulässig war. Außerhalb solcher Flächen war der Bau von Windkraftanlagen im Außenbereich in der Regel nicht möglich.
  • Die Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB alter Fassung ermöglichte es den Bundesländern, in ihren Landesgesetzen eigene Regelungen zu treffen, mit denen sie selbst festlegen können, welche Mindestabstände zu Wohnbebauungen beim Bau von Windkraftanlagen einzuhalten sind (z.B.: 1000 m in NRW gemäß § 2 BauGB-AG NRW; 10-fache Höhe der Windenergieanlage in Bayern gemäß Art. 82 BayBO).

Dementsprechend erfolgten die nun in Kraft getretenen Änderungen im BauGB vor allem in § 35 BauGB („Bauen im Außenbereich“) und § 249 BauGB („Sonderregelungen zur Windenergie“). In § 35 BauGB neuer Fassung ist jetzt festgehalten, dass sich die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich (neben den allgemein hier geltenden Voraussetzungen) nach Maßgabe des § 249 BauGB richtet.

  • 249 BauGB erfuhr derweil eine umfangreiche Neuformulierung. Hier wurde insbesondere der oben beschriebene Planvorbehalt für Windenergieanlagen aufgehoben. Werden die Fristen zur Erreichung der Ziele des WindBG nicht eingehalten, können Windenergieanlagen deshalb bis auf Weiteres grundsätzlich auch im sonstigen Außenbereich gebaut werden. Bis zum Erreichen des jeweiligen Flächenbeitragswerts sollen sie aber weiterhin in Windenergiegebieten gebaut werden. Deren Festlegung wurde im Vergleich zu den zuvor herrschenden planungsrechtlichen Vorgaben aus Gesetz und Rechtsprechung dabei aber deutlich vereinfacht.

Die oben beschriebene Länderöffnungsklausel bleibt zwar erhalten. Allerdings sind die Länder nun dazu verpflichtet, ihre Mindestabstandsregelungen so anzupassen, dass sie nicht für Windenergiegebiete gelten. Das dürfte zur Folge haben, dass, wenn Gemeinden die Planung von Windenergiegebieten übernehmen, sie sich dabei nicht an die allgemein von ihren Bundesländern festgelegten Mindestabstände halten müssen (ZfBR 2022, 531). Zudem werden die landesrechtlichen Mindestabstandsregelungen insgesamt unanwendbar, wenn die Fristen aus dem WindBG nicht eingehalten werden – und zwar so lange, bis der jeweilige Flächenbeitragswert erreicht ist.

Fazit: Im Ergebnis dürften diese gezielt gesetzten Änderungen im BauGB einen beachtlichen Anreiz für die Bundesländer schaffen, Windenergie zügig auszubauen. Die Vereinfachungen im Bauplanungsrecht stimmen darüber hinaus optimistisch, dass es tatsächlich zu einer signifikanten Beschleunigung im Planungsprozess kommen wird.

Autor

Arne Mafael

Arne Mafael

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