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Zeitenwende …auch für die Windkraft? / Neue Gesetze zum 01.01 und 01.02.2023

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Strom aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 zu verdoppeln. Bis dahin sollen demnach 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen; im Jahr 2045 soll dann Treibhausgasneutralität erreicht werden. Diese Ausbauziele wurden im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023, welches zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist, festgeschrieben. Hierbei spielt auch die Windkraft eine wichtige Rolle. Daher haben Bundestag und Bundesrat im Juli das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind an Land Gesetz) verabschiedet, welches zum 01.02.2023 in Kraft tritt. Das neue Gesetzespaket soll „die wesentlichen Hemmnisse für den Ausbau der Windenergie an Land beseitigen und diesen deutlich beschleunigen“, wie es in dem Gesetzesentwurf heißt. Um nämlich diese festgeschriebenen Zielvorgaben aus dem EEG zu erreichen, müssen 2 Prozent der Bundesfläche für die Windenergie an Land ausgewiesen werden. Zur Veranschaulichung: Dies stellt mehr als eine Verdopplung der bisher ausgewiesenen Flächen dar. Zum aktuellen Zeitpunkt (31.01.2023) sind gerade einmal 0,8 Prozent der Landesfläche für Windenergie ausgewiesen, wovon lediglich 0,5 Prozent der tatsächlich verfügbar sind. Ein Eckpfeiler des Gesetzes ist folglich die Festlegung und Verteilung des Flächenbedarfs von 2 % der Landesfläche für Windenergie. Diese verbindlichen Flächenziele werden den Ländern nunmehr mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vorgegeben. Eine kurze Erläuterung des neuen WindBG finden Sie hier.

Die im WindBG definierten Flächenziele werden ferner in die ebenfalls novellierten Vorschriften des BauGB eingegliedert. So sollen Windenergieanlagen zukünftig im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig sein, wenn die Flächenbeitragswerte aus dem WindBG nicht erreicht werden. Die Neuerungen im BauGB haben wir hier dargestellt.

Bereits zum 01.01.2023 trat das Windenergie auf See Gesetz in Kraft. Damit soll auch der Ausbau von Offshore-Windkraftanlagen beschleunigt werden. Bis zum Jahr 2030 soll die installierte Leistung von Offshore-Windenergie auf mindestens 30 Gigawatt und bis 2045 auf mindestens 70 Gigawatt steigen.

Die energie- und klimapolitischen Zielsetzungen spiegeln sich auch in der Rechtsprechung wieder. So hat beispielsweise das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.09.2022 entschieden, dass ein ausnahmsloses Verbot von Windenergieanlagen in Waldgebieten mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Eine Zusammenfassung der Entscheidung des BVerfG finden Sie hier.

Autor

Michael Göger, LL.M.

Michael Göger, LL.M.

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