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Nutzungsvereinbarungen für Windenergieanlagen / Pflichten des Betreibers

Neben der Pflicht des Betreibers dem Grundstückseigentümer für die Nutzung der Flächen ein Entgelt zu zahlen, sind in einer Nutzungsvereinbarung über Onshore Windenergieanlagen auch verschiedene andere (Neben-)Pflichten zu regeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den für die Windkraftanlagen genutzten Flächen oftmals um landwirtschaftliche Flächen handelt. Daher sollten sich die Pflichten insbesondere an der bestmöglichen Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche und ihrer Funktionalität orientieren. Bei der Erstellung einer Nutzungsvereinbarung bietet es sich daher an, besondere Fürsorge- und Erhaltungsplichten für die landwirtschaftlichen Flächen zu vereinbaren:

So sollte, aus Sicht des Grundstückseigentümers insbesondere der vorhandene Mutterboden geschützt werden. Üblicherweise erfolgt dies durch eine Regelung, wonach der Betreiber verpflichtet ist, bei Errichtung der Windenergieanlage, den betroffenen Mutterboden vorher abzunehmen und nach Abschluss der Arbeiten den Mutterboden sobald wie möglich wieder aufzubringen.

Eine weitere wichtige Pflicht des Betreibers kann es sein, für jegliche durch die genutzten Flächen verlaufenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, insbesondere landwirtschaftliche Drainagen, Sorge zu tragen. Hintergrund einer solchen Regelung ist der besondere Schutz dieser Anlagen. Landwirtschaftliche Flächen brauchen mehr als eine reine Oberflächenpflege. Um Ertragsausfälle zu vermeiden, werden Nutzflächen daher professionell entwässert. Die landwirtschaftliche Drainage sorgt u. a. für das Ableiten überschüssiger Feuchtigkeit und trägt zu einem besseren Pflanzenwachstum bei. Durch dieses Entwässerungssystem wird also die Ertragskraft der landwirtschaftlichen Flächen aufrechterhalten oder gar verbessert. Der Betreiber sollte daher verpflichtet werden, jegliche Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, die bei der Errichtung der Windenergieanlagen verlegt werden müssen, auf eigene Kosten, in Absprache mit dem Grundstückseigentümer und unter Wahrung ihrer Funktionalität neu zu verlegen.

Ein weiterer Aspekt ist die genaue Platzierung der Windenergieanlage. Auch hier gilt, dies möglichst in Einklang mit der landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücksflächen zu bringen. Zwar wird eine optimale wirtschaftliche Nutzung der Windkraft in den meisten Fällen prioritär sein wird. Gleichwohl sollte der Grad der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung ein zumindest mit zu berücksichtigendes Kriterium sein.

Schließlich sollte der Betreiber bei Beendigung des Nutzungsvertrages immer verpflichtet sein, die Windenergieanlage wieder zu entfernen, so dass die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen wieder in vollem Umfang gewährleistet werden kann. In diesem Zusammenhang ist es für den Grundstückseigentümer eventuell auch ratsam, die Rückbauverpflichtung des Betreibers durch eine entsprechende Bürgschaft absichern zu lassen. Die Höhe des Bürgschaftsbetrages sollte sich natürlich an den tatsächlichen Kosten eines Rückbaus orientieren. Auf Grund der langen Laufzeiten der Nutzungsverträge sollte der Betrag eventuell nach ein paar Jahren überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

Fazit:

Die Regelungen zu den Pflichten des Betreibers in Nutzungsvereinbarungen bei Onshore-Windenergieanlagen stehen üblicherweise ganz im Lichte des Ziels der Erhaltung der beeinträchtigten landwirtschaftlichen Fläche. Zu diesem Zweck, sollte die Nutzungsvereinbarung klare Pflichten für den Betreiber enthalten, so etwa zum Schutz des vorhandenen Mutterbodens, zur Wahrung der Drainagefähigkeit des Bodens und zum Rückbau der Anlage bei Ende der Nutzungsdauer.

 

 

Autor

Martin Grochowski

Martin Grochowski

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