Section-Image

Nutzungsvereinbarungen für Windenergieanlagen / Pflichten des Grundstückseigentümers

Im Rahmen der Vereinbarung von Nutzungsverträgen geht nicht nur der Betreiber von Windenergieanlagen Verpflichtungen ein, auch der Grundstückseigentümer hat Pflichten, die für Aufstellung und Betrieb der Windenergieanlagen („WEA“) von großer Bedeutung sind. Nachfolgend werden die wichtigsten Verpflichtungen des Grundstückseigentümers in Kürze dargestellt, die beim Abschluss eines Nutzungsvertrages zu beachten sind:

Betrieb

In erster Linie gestattet der Grundstückseigentümer dem Betreiber, seinen Grundbesitz für die Errichtung, den Betrieb und die dazugehörigen Wartungsarbeiten an den WEA zu nutzen. Die Nutzung bezieht sich nicht nur auf das Fundament, sondern auch auf die erforderliche Infrastruktur wie Schalt- und Trafostationen, Kabelleitungen sowie Zuwegungen. Speziell für die Rotoren müssten dabei eventuell Überbaurechte für den Betreiber berücksichtigt werden, da diese sogar auch über benachbarte Grundstücke hinausragen können.

Für die schnellstmögliche Umsetzung bietet es sich an, zu vereinbaren, dass der Grundstückseigentümer den Betreiber über alle in seinem Grundstück vorhandenen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen unmittelbar nach Vertragsabschluss in Kenntnis setzt und die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.

Darüber hinaus wird sich der Grundstückseigentümer regelmäßig auch dazu verpflichten müssen, alle Erklärungen gegenüber den entsprechenden Behörden abzugeben, die erforderlich sind, um den im Nutzungsvertrag vereinbarten Zweck zu erreichen.

Regelmäßig findet sich im Nutzungsvertrag noch eine Regelung, die den Grundstückseigentümer verpflichtet, keine Maßnahmen durchzuführen, die die Nutzung von WEA und sonstigen Anlagen beeinträchtigen könnten. Es dürfen also auf den betroffenen Grundstücksflächen keine Bauwerke errichtet werden sowie Anpflanzungen stattfinden. Dies hat zur Folge, dass dort keine landwirtschaftliche Bewirtung und Verpachtung zu diesem Zweck stattfinden kann.  

Im Gegenzug für die Gestattung der vorstehenden umfangreichen Nutzung seines Grundstücks erhält der Grundstückseigentümer eine Nutzungsentschädigung.

Sicherung der Nutzungsrechte

Die vorstehenden Nutzungsrechte werden durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten oder Baulasten gesichert, die der Grundstückseigentümer beantragen und bewilligen muss. In manchen Fallkonstellationen könnte es sogar erforderlich sein, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, gegenüber dem Betreiber die gleiche beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch für eine neue Betreibergesellschaft oder für einen vom Betreiber zu benennenden Dritten, die in den Nutzungsvertrag eintreten könnten, zu beantragen und zu bewilligen. Zur Sicherung dieses Anspruchs des Betreibers empfiehlt es sich auch, die Verpflichtung der Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch auf Beantragung und Bewilligung dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in den Nutzungsvertrag aufzunehmen.

Dabei empfehlen wir auch, zu vereinbaren, dass der Betreiber von dem Grundstückseigentümer die erforderlichen Vollmachten erhält, um die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und die Vormerkungen zu beantragen und zu bewilligen. Dies stellt einen schnelleren und reibungslosen Ablauf sicher.

Fazit

Die Nutzungsverträge sind insgesamt vielfältige Verträge und erfordern nicht nur juristisches, sondern auch wirtschaftliches und technisches Verständnis. Zur Klärung und Absicherung aller Rechte und Pflichten der Parteien ist es daher zu empfehlen, sich vollumfänglich beraten zu lassen. Die vorstehend beschriebenen Pflichten sind nicht zwingend zu vereinbaren, sondern können im Einzelfall verhandelt und angepasst werden. Aus der Sicht des Betreibers sind diese aber erforderlich um eine entsprechende Nutzung zu gewährleisten.

 

 

 

 

Autor

Shushanik Röcker, LL.M.

Shushanik Röcker, LL.M.

Weitere Artikel dieser Ausgabe

  • Michael Göger, LL.M.: Nutzungsvereinbarungen für Windenergieanlagen / ein Überblick

     

  • Ulrich Neumann: Nutzungsvereinbarungen für Windenergieanlagen / Schriftformerfordernis

     

  • Arne Mafael: Nutzungsvereinbarungen für Windenergieanlagen / Miete oder Pacht? - Eine rechtliche Einordnung

     

  • Martin Grochowski: Nutzungsvereinbarungen für Windenergieanlagen / Pflichten des Betreibers