Section-Image

Neues zum Baurecht 01/2022

Liebe Leserinnen und Leser,

mit unserem ersten Newsletter im neuen Jahr möchten wir Ihnen gleich mehrere spannende Entscheidungen vorstellen. Allen voran möchten wir exklusiv die Grundsatzentscheidung des BGH zu der Frage der Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens bei Vorliegen einer Schiedsgutachtenabrede vorstellen. Darüber hinaus greifen wir die Entscheidung des KG zu Vergütungsansprüchen für zwingend erforderliche aber nicht beschriebene Leistungen auf und präsentieren Ihnen eine Entscheidung des OLG Hamm zum Umfang einer Montageversicherung. Schließlich möchten wir das Urteil des BGH zum Feststellungsinteresse bei einzelnen Schlussrechnungspositionen vorstellen, mit dem der BGH entgegen der Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte, dem LG Berlin und dem KG, die Klage für zulässig hält.

Sollten Sie weitergehende Fragen haben, können Sie uns gerne unter baurecht(at)leinemann-partner.de schreiben oder Ihren persönlichen Berater ansprechen. Viele weitere Urteile, Bücher, Seminare und Veranstaltungen zum Thema finden Sie auch auf unserer Website.

Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund

Amneh Abu Saris

Eine Druckversion der aktuellen Ausgabe finden Sie hier!

Kein selbständiges Beweisverfahren zulässig, wenn die Parteien eine Schiedsgutachtenabrede getroffen haben

Prof. Dr. Ralf Leinemann

Kein selbständiges Beweisverfahren zulässig, wenn die Parteien eine Schiedsgutachtenabrede getroffen haben

 

Vergütungsanspruch für zwingend erforderliche aber nicht beschriebene Leistungen

Dr. Marc Steffen

Vergütungsanspruch für zwingend erforderliche aber nicht beschriebene Leistungen

 

Ein Mangel ist kein Sachschaden – Mangelfreie Bolzen beim Brückenbau fehlerhaft montiert: kein Fall für die Montageversicherung

Igor Zarva, LL.M.

Ein Mangel ist kein Sachschaden – Mangelfreie Bolzen beim Brückenbau fehlerhaft montiert: kein Fall für die Montageversicherung

 

Feststellungsinteresse bei einzelnen Schlussrechnungspositionen

Nicolas Störmann

Feststellungsinteresse bei einzelnen Schlussrechnungspositionen