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Ein Mangel ist kein Sachschaden – Mangelfreie Bolzen beim Brückenbau fehlerhaft montiert: kein Fall für die Montageversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2021 – 20 U 66/21

Leistet der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen, ist die isoliert mangelhafte Ausführung einer vertraglich geschuldeten Montageleistung – also ein sog. Erfüllungsschaden – nicht versichert, so dass der Versicherte etwaige Gewährleistungsansprüche grundsätzlich auf eigene Kosten zu bewältigen hat.

Im zugrundeliegenden Fall unterhielt die AN eine Montageversicherung und hatte den Auftrag, Komponenten für einen Klappbrückenbau zu liefern und zu montieren, unter anderem zwei als Festlager für den so genannten Waagebalken dienende Bolzen. Der Waagebalken dient der Aufnahme des Gewichts der Brücke. Um den jeweiligen Bolzen in den Waagebalken einsetzen zu können, muss sein Querschnitt für den Montagezustand verringert werden, indem er für eine gewisse Zeit heruntergekühlt wird, ehe er sich – in das Festlager eingebracht – wieder auf seine Normalgröße ausdehnt und so die erforderliche Verbindung bewirkt. Ein von der Tochtergesellschaft der Klägerin gelieferter und montierter Bolzen musste allerdings zerstörend aus einem Lager herausgefräst und durch einen neuen Bolzen ersetzt werden, nachdem mit ihm zuvor eine vom Auftrag der Tochtergesellschaft der AN umfasste ordnungsgemäße Verbindung des Bolzenkörpers mit dem Lager nicht erreicht werden konnte. Die AN machte als Versicherungsnehmerin Ansprüche gegen den beklagten Versicherer für die entstandenen Kosten i.H.v. rund EUR 180.000,00 geltend.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab und auch die Berufung wurde zurückgewiesen. Gegenstand der von der Klägerin begehrten Deckung sei die mangelhaft hergestellte Pressverbindung des Bolzens mit dem Festlager als Teilleistung der Brückenmontage. Mängel der versicherten Leistung seien jedoch bedingungsgemäß nicht versichert. Einzig aufgrund einer in der Sphäre der Klägerin als Versicherungsnehmerin liegenden zeitlichen Verzögerung im Montagevorgang sei es infolge der gewöhnlichen Ausdehnung des Bolzens zu einem vorzeitigen Verkeilen gekommen. Hierbei handele es sich um einen unmittelbaren Schaden infolge mangelhafter Ausführung und es fehle damit an einem Sachschaden als versicherter Gefahr. Denn es sei von vornherein eine mangelhafte Anlage errichtet und nicht ein bereits vorhandener Zustand beeinträchtigt worden. Ein Sachschaden liege nämlich nur vor, wenn – aus der Perspektive der Leistung bzw. Teilleistung selbst – eine beschädigende oder zerstörende Einwirkung von außen erfolgen würde.

Fazit: Die Entscheidung darüber, ob ein vom Montageversicherungsschutz ausgeschlossener Mangel, der einer Bauleistung unmittelbar anhaftet, oder ein durch Außenwirkung verursachter Sachschaden vorliegt, ist mitunter nicht einfach zu treffen, stellt aber den Knackpunkt des Deckungsschutzes dar und ist daher anhand einer vertieften Einzelfallprüfung vorzunehmen, um die Erfolgsaussichten im Falle einer Deckungsklage realistisch bewerten zu können.

Autor

Igor Zarva, LL.M.

Igor Zarva, LL.M.

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