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BGH entscheidet Streit um Mindestsätze der HOAI - Mehr Rechtssicherheit für Architekten, Ingenieure und deren Auftraggeber

Bei der Planung von Gebäuden, Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, Tragwerken und technischer Ausrüstung wird oft über die Honorare gestritten. Dabei ist ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes zu beachten.

Die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure von 2013 (HOAI) sind in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privaten weiterhin anzuwenden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 02.06.2022 entschieden (Az.: VII ZR 174/19). Dem stehe auch nicht entgegen, dass der EuGH 2019 festgestellt hatte, dass verbindliche Preisvorgaben für Planungsleistungen gegen Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 verstoßen (Az.: C-377/17).

Hintergrund ist der Streit zwischen einem Ingenieur und seinem Auftraggeber – einer Immobiliengesellschaft – um das Honorar für Leistungen, die nach der HOAI 2013 abgerechnet werden sollten. Diesen Honorarstreit hatte der BGH dem EuGH zur Klärung vorgelegt. Der Ingenieur hatte ab 2016 Planungsleistungen für ein Bauvorhaben in Berlin erbracht. Das hierfür vereinbarte Pauschalhonorar von rund 55.000 Euro hat der Auftraggeber bezahlt. Später kündigte der Planer den Vertrag, berief sich auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung und verlangte zusätzlich die Differenz bis zum Mindesthonorar nach der HOAI 2013 von zusätzlich rund 48.000 Euro. In den ersten beiden Instanzen hatte der Ingenieur Recht bekommen. Gegen das Berufungsurteil hatte der Auftraggeber Revision zum BGH eingelegt.

Dieser hat nun endgültig zugunsten des Planers entschieden und ihm das Mindesthonorar zugesprochen. Nach Ansicht der Richter kann sich eine Partei grundsätzlich auf eine gültige und im Verhältnis der Parteien anwendbare nationale Rechtsvorschrift berufen. Dagegen steht einer sogenannten richtlinienkonformen Auslegung der Mindestsatzregelung in § 7 HOAI 2013 die Wertung des deutschen Verordnungsgebers entgegen.

Das Urteil des BGH kommt nicht überraschend, nachdem der EuGH am 18.01.2022 festgestellt hatte, dass das Unionsrecht deutsche Gerichte in einem Rechtsstreit zwischen Privaten nicht hindert, die Mindestsätze der HOAI von 2013 anzuwenden (Az.: C-261/20).

Für die Praxis ist die Entscheidung des BGH von erheblicher Bedeutung für Planungsverträge, die unter die HOAI 2013 und die HOAI 2009 fallen, also von Mitte 2009 bis Ende 2020 geschlossen wurden. Die nachfolgenden Fragen und Antworten veranschaulichen die wichtigsten Auswirkungen.

Was gilt für anhängige Mindestsatzklagen?

Es ist davon auszugehen, dass noch zahlreiche ähnliche Mindestsatzklagen nach der HOAI 2009 und 2013 bei deutschen Gerichten anhängig sind. Bis zum EuGH-Urteil vom 04.07.2019 hatten solche Klagen regelmäßig Erfolg. Seitdem war die Rechtslage in Deutschland umstritten. Nun ist zu erwarten, dass die Instanzgerichte der Entscheidung des BGH folgen werden. Damit dürften Mindestsatzklagen im Regelfall wieder gute Erfolgsaussichten haben, wenn kein Ausnahmefall vorliegt. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Mindestsatzverlangen im Einzelfall treuwidrig ist.

Was können beklagte (private) Auftraggeber jetzt tun?

In seinem Urteil vom 18.01.2022 hat der EuGH darauf hingewiesen, dass Geschädigte von dem betreffenden Mitgliedstaat für den aufgrund der Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht erlittenen Schaden Ersatz verlangen können. Dies könnte dazu führen, dass unterlegenen Auftraggebern ein Staatshaftungsanspruch gegen die BRD zusteht. Beklagte Auftraggeber sollten der BRD den Streit zu verkünden, um mögliche Staatshaftungsansprüche zu sichern. Allerdings ist bisher noch ungeklärt, ob der Staat tatsächlich für die Nachzahlung (Differenz zwischen dem vereinbarten Honorar und dem Mindestsatzhonorar) und die Prozesskosten einzustehen hat.

Was gilt für die laufenden Altverträge zwischen Privaten?

Stellen Architekten und Ingenieuren bei den bis Ende 2020 geschlossenen „Altverträgen“ fest, dass das vereinbarte Honorar unter dem Mindestsatz liegt, bietet es sich an, mit dem Auftraggeber über eine Nachzahlung zu verhandeln. Dies setzt voraus, dass die Forderung noch nicht verjährt ist. Wurde die Leistung zum Beispiel im Jahr 2019 abgenommen und prüfbar schlussgerechnet, verjährt der Honoraranspruch zum 31.12.2022. Bis dahin müsste also spätestens die Verjährung wirksam gehemmt oder eine Verjährungsverzichtserklärung des Auftraggebers eingeholt werden.

Was gilt bei einer Höchstsatzüberschreitung?

Das Urteil des BGH vom 02.06.2022 kann mittelbar auch bei einer Höchstsatzüberschreitung relevant sein. Haben private Auftraggeber in einem bis 2020 geschlossenen „Altvertrag“ mit dem Planer ein Honorar vereinbart, das die Höchstsätze nach der HOAI 2013 oder 2009 übersteigt, sind die Aussichten gestiegen, die über dem Höchstsatz liegende Honorardifferenz nicht zahlen zu müssen bzw. zurückfordern zu können. Für öffentliche Auftraggeber dürfte dies nicht gelten, den anderenfalls würden sie davon profitieren, dass der Staat die verbindlichen Höchstsätze rechtswidrig zu lange beibehalten hat.

Was gilt für neue Verträge?

Für Architekten- und Ingenieurverträge, die ab dem 01.01.2021 geschlossen worden sind bzw. werden, hat das BGH-Urteil vom 02.06.2022 keine Auswirkungen. Für diese Verträge gilt die HOAI 2021, die keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr enthält. Nur dann, wenn ausnahmsweise keine Honorarvereinbarung in Textform geschlossen oder ein Verbraucher nicht belehrt wird, gilt für Grundleistungen das Basishonorar als vereinbart. Das Basishonorar entspricht der Höhe nach dem früheren Mindestsatz.

Autor

Dr. Ralf Averhaus

Dr. Ralf Averhaus

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